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1. Die Schutzgebiete des deutschen Reiches - S. 7

1893 - Berlin : Reimer
Einleitung. " Ansprüche anderer europäischer Staaten, sich hatte entwickeln und festigen können. In der Verteidigung des Handelsgebietes der Südsee liegen die Wurzeln der spät begonnenen, aber doch noch zu bescheidenen Erfolgen ge- diehenen Kolonialpolitik des Deutschen Reiches. Eine Zeit lang glaubten die Leiter der deutschen Politik die Jnter- essen des deutscheu Handels und deutscher Pflanzungsunternehmungen in Ozeanien ausreichend schützen zu können durch Freundschafts- und Handels- vertrage [mit den Herrschern der einzelnen Inselgruppen. Solche Verträge kamen zu staude 1876 mit deu Tonga-Jnseln, 1877 und 1879 mit den Samoa-Jnseln, 1881 mit der Hawaiischen Inselgruppe. Die Reichsregierung war zunächst keineswegs geneigt, den von klangvollen Stimmen der öffeut- lichen Meinung empfohlenen Weg der Kolonialpolitik zu beschreiten. Aber sie ward schließlich dazu gedräugt [durch die Steigerung der anglo-australi- schen Bewegung für die Annexion der ozeanischen Inselwelt und insbesondere durch die vou der britischen Kolonialregierung 1874 wirklich vollzogene Besitzergreifung der Viti-Jnfeln, die dabei beliebte Nichtachtung rechtlich ver- briefter deutscher Interessen, die Langwierigkeit der ein Jahrzehnt sich hin- schleppenden Verhandlungen über eine mäßige Entschädigung der durch die Willkürlichkeiten dieser Annexion schwer benachteiligten deutschen Kapitalisten und Landbesitzer. Nur die aus Erfahrung gewonnene Überzeugung, daß bei den Verhältnissen der Südsee ein wirksamer Schutz deutscher Interessen bis- weilen nur durch eiu Entfalten der deutschen Flagge zu erzieleu sei, hat die Schutzbriefe diktiert, welche am 17. Mai 1885 und am 13. Dezember 1886 die Erwerbungen der Neu-Guinea-Kompagnie im Norden dieser Insel, im Bismarck- und Salomon-Archipel, sowie am 15. Oktober 1885 und 16. April 1888 die Gruppe der Marshall-Juseln nebst Nauru unter die Schutzherr- schast des Deutscheu Reiches stellten. Schon [vorher hatten deutsche Unter- nehmer auch für ihre Erwerbungen auf dein Boden Afrikas den Schutz des Reiches nachgesucht und erlangt, zuerst Ad. Lüderitz für das Küstenland im Norden des Orange-Flusses bis 26° S. Für die Festigung dieses Be- sitzes und für die Begründung der deutscheu Schutzherrschaft über Togoland (4. Juli 1884) und Kamerun s(14. Juli 1884) ward entscheidend die Reise des Generalkonsuls Gust. Nachtigal. Es war der letzte Dienst, den er seinem Vaterlande leistete. In Kamerun empfing er den Kenn des Todes. Überall schwebte der Reichsregierung das Ziel vor, bestehenden, wohlbegrün- deten deutschen Interessen ihren Schutz zu sicheru. Der Gedanke, aus eigenem Antriebe und mit den Mitteln des Reiches zur Neubegründung von Kolomeen zu schreiten, lag dem Leiter der Reichspolitik entschieden fern. Am frühesten und am weitesten wnrde die Reichsregierung über diese ursprüng- liche Richtschnur ihres Verhaltens durch deu Zug der Ereignisse hinaus- geführt in Ostafrika. Die Urkunde, welche der Gesellschaft für deutfche Kolonisation am 27. Februar 1885 sür die ersteu Erwerbungen des Doktor Peters den schütz des Reiches verhieß, unterschied sich nicht von anderen L?chutzbriefen. Aber der nur durch kräftiges Einsetzen der Mittel des Reiches niedergeschlagene Araberaufstand von 1888 lehrte, daß nur die Macht des
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