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1. Lehrbuch der Deutschen Geschichte für die oberen Klassen höherer Mädchenschulen - S. 26

1902 - Leipzig : Roßberg
— 26 — lichen Urteile vollstrecken ließ. Der König trug bei festlichen Gelegenheiten einen goldenen Reisen um die Stirn und ein purpurnes Gewand, als Königsabzeichen führte er eine Lanze. Bei der Verwaltung kommen in Betracht: a) die Aufseher der königlichen Güter und Einkünfte; b) die Vorsteher des Heer-, Gerichts- und Polizeiwesens. An der Spitze der königlichen Gutsverwaltung standen folgende vier Beamte: der Truchseß (Vorsteher des Gesindes), der die Aufsicht über die Dienerschaft führte und für den Unterhalt des Hofes sorgte; der Schenk, der über den Keller und die Getränke zu wachen hatte; der Marsch all (eigentlich Marschalk, Roßknecht) oder Stallgraf, dem die Obhut über den Marstall und die Besorgung der zu den Reisen des Hofes nötigen Vorkehrungen übertragen war, zuweilen auch die Führung des Heeres anvertraut wurde; der Kämmerer oder Schatzmeister, der die Aufsicht über die Schatz- und Vorratskammer hatte. Diese vier Ämter hießen später Erzämter, d. h. erste, oberste Ämter. An der Spitze aller Hofbeamten erscheint seit dem 7. Jahrhundert der Hausmeier. Das Reich war in Verwaltungsbezirke eingeteilt, die Gaue hießen, aber einen bedeutend größeren Umfang als die Gaue der Urzeit hatten. Art der Spitze eines Gaues stand der vom König ernannte Graf (Be fehlshaber). Er war Heerführer, Richter und Polizeibeamter in einer Person. Die Gaue zerfielen wieder in Hundertschaften. Der Vorsteher einer solchen hieß Centenar oder Schultheiß. 5. Das Gerichtswesen. Die Gerichtsversammlungen wurden noch unter freiem Himmel auf einem bestimmten Platze abgehalten, wo die freien Grundbesitzer unter Vorsitz des Grafen (Gauvorstehers) das Recht sprachen. Später wurden bestimmte Personen, Schöffen (vonschaffen, d. h. Recht sprechen), zur regelmäßigen Anwesenheit und zur Findung des Urteils verpflichtet. Das Verfahren wurde eingeleitet durch die Anklage des Beschädigten, worauf der Beklagte feine Unschuld zu beweisen suchte. Als Beweismittel galten außer Zeugenaussagen der Eid, welcher geleistet wurde, nachdem Eideshelfer die Glaubwürdigkeit des Schwörenden bekräftigt hatten, und die Gottesurteile: Zweikampf, Feuerprobe, Wasserprobe, Kesselfang, Bahrrecht. Die Strafen waren größtenteils Geldstrafen. Frauen wurden als Klägerinnen und Verklagte durch ihren Vormund, also die Ehefrau durch ihren Mann, vertreten, ebenso, wenn auf Zweikampf als Gottesurteil erkannt war. Für die Verletzungen des Rechtes der Frauen waren schwere Bußen festgesetzt. 6. Das Heerwesen. Das Heer war wie früher das Volk in Waffen. Die Grundherren befehligten ihre Leute, während das Aufgebot der freien Bauern von dem Grafen geführt wurde. Die Oberleitung hatte der König oder ein von ihm ernannter Stellvertreter (Kronfeldherr, Marschall). Die Haupttruppe bildete noch immer das Fußvolk, welches mit einer Streitaxt und einem Speer bewaffnet war. Unterhalt und
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