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1. Landeskunde der Provinz Westfalen und der Fürstentümer Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck - S. 20

1907 - Breslau : Hirt
20 Vi. Verwaltung und Rechtspflege. (Krön- und Staatsgüter) und Forsten — den Bezirk verwaltet und die ge- troffenen Verordnungen im Amtsblatte der Königl. Regierung bekannt macht. Unter dem Regierungsprüsidium besteht für besondere Angelegenheiten (Konzessionswesen, Enteignungen usw.) als Instanz für die Kreisausschüsse ein Bezirksausschuß, welcher zugleich Verwaltungsgericht ist und unter dem Vorsitze des Regierungspräsidenten oder des Verwaltungsgerichtsdirektors tagt. Dieses Verwaltungsgericht, unter dem Oberverwaltungsgericht in Berlin stehend, entscheidet bei bestimmten Beschwerden und Streitigkeiten im Steuer- und Verwaltuugsweseu der Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadt- verbände innerhalb des Regierungsbezirks. Die drei Regierungsbezirke Westfalens bilden die Provinz. Früher standen mit Ausnahme der militärischen ^ und richterlichen Dinge alle öffent- lichen Angelegenheiten der Provinz unter direkter Aufsicht und Leitung des Oberpräsidiums, bzw. des Oberpräsidenten, welcher der Vertreter des Königs in der Provinz ist. In der neuesten Zeit ist für die Wahrnehmung und Leitung einer be- stimmten Anzahl von Provinzial-Angelegenheiten: der Unterhaltung und Anlegung von Kunststraßen (Chausseen), des Landarmenwesens, der Irren-, Blinden-, Taubstummen- und Besserungsanstalten, der Provinzial-Fenerver- sichernng, Alters-und Invalidenversicherung usw. eine eigene Provinzial-Ver- waltnng eingerichtet, an deren Spitze der Landeshauptmann, unterstützt durch verschiedene Landesräte und Beamte, nach den Beschlüssen eines Provinzial- Ausschusses und Landtags die provinzielle Selbstverwaltung leitet. Neben, bzw. unter dem Oberpräsidium stehen außer den Bezirksregie- rungen auch das Proviuzial-Schulkollegium^ sür das höhere Schulwesen der Provinz, das Medizinal-Kolleginm, die General-Kommission (für Ablösungen usw.) und die Proviuzial-Steuerdirektiou zur Ver- waltnng der indirekten Steuern, Zölle und Stempelgebühren. Das Eisenbahnwesen der Provinz wird verwaltet von den Eisenbahn- direktionen zu Münster, Kassel, Elberfeld und Essen. Das Post-, Telegraphen- und Telephonwesen wird geleitet von den Oberpostdirektionen in Münster, Minden und Dortmund. 2. Kirchliche Verwaltung. Der staatlichen Gemeinde, bzw. dem Amtsbezirk entspricht auf kirch- lichem Gebiete der Pfarrbezirk, die Pfarre, unter dem Pfarrer oder Pastor. In den katholischen Gemeinden arbeiten in der Seelsorge neben dem Pfarrer Kapläne, bzw. Vikare. Aus mehreren Pfarren setzt sich ein Dekanat zusammen, dem einer der Pfarrer als Dechant vorsteht; dieser hält mit der Pfarrgeistlichkeit regelmäßige Dekanatsversammlnngen ab. Weihe und Anstellung der beruflich ausgebildeten Theologen geschieht durch den Bischof, dem als Vertreter in Ausübung kirchlicher Amtshand- lnngen (Firmung, Priesterweihe usw.) ein Weihbischof zur Seite steht. Bischöfliche Behörde sür Verwaltung äußerer Angelegenheiten ist, von einem vom Bischof bestellten Generalvikar geleitet, das Generalvikariat, das unter 1 Die militärischen Einrichtungen, Garnisonen usw. s. S. 29. 2 Die Gymnasien und sonstigen höheren Bildungsanstalten s. S. 28 f.
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