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1. Landeskunde der Provinz Westfalen und der Fürstentümer Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck - S. 20

1894 - Breslau : Hirt
20 Verwaltung und Rechtspflege. Präsidenten, der im Einvernehmen mit den Räten der drei Abteilungen: 1. der präsidialen (für allgemeine Landesverwaltung), 2. der Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, 3. der Abteilung für direkte Steuern, Domänen (Krön- und Staatsgüter) und Forsten — den Bezirk verwaltet und die ge- troffenen Verordnungen im Amtsblatte der Königl. Regierung bekannt macht. Unter dem Regierungspräsidium besteht für besondere Angelegenheiten (Konzessionswesen, Enteignungen :c.) als Instanz für die Kreisausschüsse ein Bezirks-Ausschuß. welcher zugleich Verwaltungsgericht ist und unter dem Vorsitze des Regierungspräsidenten oder des Verwaltungsgerichts-Direktors tagt. Dieses Verwaltuugsgericht, unter dem Oberverw altnn gsgericht in Berlin stehend, entscheidet bei bestimmten Beschwerden und Streitigkeiten im Steuer- und Verwaltungswesen der Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtver- bände innerhalb des Regierungsbezirks. Die drei Regierungsbezirke Westfalens bilden die Provinz. Früher standen mit Ausnahme der militärischen^) und richterlichen Dinge alle öffent- lichen Angelegenheiten der Provinz unter direkter Aufsicht und Leitung des Oberpräsidiums, bezw. des Oberpräsidenten, der der Vertreter des Königs in der Provinz ist. In der neuesten Zeit ist für die Wahrnehmung und Leitung einer be- stimmten Anzahl von Provinzial-Angelegenheiten! der Unterhaltung und Anlegung von Kunststraßen (Chausseen), des Landarmenwesens, der Irren-, Blinden-, Taubstummen- und Besserungs-Anstalten, der Provinzial-Feuerver- sicherung, Alters- und Invalidenversicherung :c. eine eigene Pr ovinzial-Ver- waltnng eingerichtet, an deren Spitze der Landeshauptmann, unterstützt durch verschiedene Landesräte und Beamte, nach den Beschlüssen eines Provinzial- Ausschusses und Landtags die provinzielle Selbstverwaltung leitet. Neben, bezw. unter dem Oberpräsidium stehen außer den Bezirksregie- rungen auch das Provinzial-Schulkolleg ium**) für das höhere Schul- Wesen der Provinz, das Medizinal-Kollegium, die General-Kommis- sion (für Ablösungen :c.) und die Provinzial-Steuerdirektion zur Ver- waltung der indirekten Steuern. Zölle und Stempelgebühren. 2. Kirchliche Verwaltung. Der staatlichen Gemeinde bezw. dem Amtsbezirk entspricht auf kirch- lichem Gebiete der Pfarrbezirk, die Pfarre, unter dem Pfarrer oder Pastor. In den katholischen Gemeinden arbeiten in der Seelsorge neben dem Pfarrer Kapläne, bezw. Vikare. Aus mehreren Pfarren setzt sich ein Dekanat zusammen, dem einer der Pfarrer als Dechant vorsteht; dieser hält mit der Pfarrgeistlichkeit regelmäße Dekanatsversammlungen ab. Weihe und Anstellung der beruflich ausgebildeten Theologen geschieht durch den Bischof, dem als Vertreter in Ausübung kirchlicher Amtshand- hingen (Firmung, Priesterweihe :c.) ein Weihbifchof zur Seite steht. Bi- schöfliche Behörde für Verwaltung äußerer Angelegenheiten ist, von einem vom Bischof bestellten Generalvikar geleitet, das General-Vikariat, das unter *) Die militärischen Einrichtungen, Garnisonen :c. s. unter den Tabellen. **) Die Gymnasien und sonstigen höheren Bildungsanstalten s. unter Viii (Tabellen).
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