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1. Landeskunde der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz - S. 25

1912 - Breslau : Hirt
§10. Abriß der Geschichte. 25 Verwicklung in skandinavische Thronstreitigkeiten. Albrecht Iii. 1364 bis 1389 König von Schweden, 1389 durch Margarete gefangen. Vitalienbrüder. 1419 Stiftung der Universität zu Rostock. 1523 Landständische Union. 1523 bis 1532 Joachim Sinter in Rostock. Reformation in M. Ofsent- liche Anerkennung derselben 1549 aus dem Landtage zu Sternberg. Johann Albrecht I. (1547 bis 1576) eifriger Verbündeter des Kurfürsten Moritz gegen Karl V. 1621. Neue Teilung des Landes in die Herzogtümer Schwerin und Güstrow. Die Brüder Adolf Friedrich I. von Schwerin und Johann Albrecht Ii. von Güstrow bestätigen die landständischen Rechte. l 618 bis 1648 der Dreißigjährige Krieg. Furchtbare Verwüstung durch die Schweden und die Kaiserlichen. 1628 bis 1639 Herrschaft Wallenfteins. Residenz in Güstrow. 1648 Westfälischer Friede. Erwerbung der Bistümer Schwerin und Ratzeburg. Abtretung von Wismar, Poel und Neukloster an Schweden. Die Bauern „gelegt". Christian Louis (1658—1692) Bewuuderer und Verbündeter Ludwigs Xiv. 1695. Die Güstrower Linie stirbt aus. Erbstreitigkeiten innerhalb des Schweriner Hauses. " 1701. Hamburger Vergleich. Friedrich Wilhelm, Stammvater des älteren, in Schwerin regierenden Zweiges, erhält die Herzogtümer Schwerin und Güstrow, Adolf Friedrich Ii., Stammvater des jüngeren, nunmehr in Streich regierenden, die Herrschaft Stargard (mit Mirow und Nemerow) und das Fürstentum Ratzeburg» Doch blieben die seitdem getrennten Staaten durch Erbverbrüderung und den gemeinschaftlichen Landtag verbunden. (S. § 11.) Karl Leopold (abgesetzt 1728) versucht vergeblich mit Hilfe der Russen die Macht der Stände zu brechen. Reichsexekution. 1755 Rostocker landesgrnndgesetzlicher Erbvergleich. (1893 Wismar mit Poel und Neukloster durch Kauf wiedergewonnen.') Vom November 1896 bis Juli 1897 stand Mecklenburg unter der französischen Fremdherrschaft, von 1898 bis 1813 gehörte es dem Rheinbunde an („Franzosentid"). 1813. Beide Mecklenburg sagen sich zuerst unter allen deutschen Staaten voin Rheinbünde los. 1815. Friedrich Franz I. (von M.-Schw., am 14. Juni) und Karl Ii. (von M.-Str., am 28. Jnni) legen sich die großherzogliche Würde bei. 1820 Aufhebung der Leibeigenschast. 1815 bis 1866 gehören die beiden Mecklenburg dem Deutschen, 1867 bis 1871 dem Norddeutschen Bunde, seit 1871 dem Deutschen Reiche an. 1849 wurde in M.-Schw., wie in anderen deutschen Staaten, eine auf Volkswahlen beruhende Landesvertretung (konstitutionelle Verfassung) eingeführt, doch bereits nach 13 Monaten 1859 auf Betreiben der Ritterschaft durch das Freienwalder Schiedsgericht wieder aufgehoben. Seit 1851 besteht wieder die alte, mit geringen Abänderungen ans den früheren Verträgen und dem landesgruudgesetzlichen Erbvergleich von 1755 beruhende landständische Verfassung. 'Schweden erhielt 5625099^ mit dem Rechte, die Stadt geaen diese Summe Stnie^n^-m 3°/0 vermehrt i. I. 1993 (bzw. 2993) wiederzüerwerben. 1993: 198941299 Jh. Auf dieses Recht hat es i. I. 1993 für immer verzichtet.
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