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1. Die Alte Welt - S. 121

1871 - München : Lindauer
121 § 5. Aie Einsetzung des Wolkstriöuuats und der Ldi'leu; das latiuische Mündniß, 493 v. tzhristus. Woms minder bemittelte Bürger gerieten, da sie alle ^Lasten des Staates mit zu tragen hatten, während der Kriege ihre Äcker nicht bebauen konnten und bei Verteilung der im Kriege gewonnenen Ländereien fast gar nicht bedacht wurden, in große Schulden und wurden durch rücksichtslose Ausübung des Schuldrechts unerträglichem Elende überantwortet. Nachdem ihr Versuch, durch Verweigerung des Kriegsdienstes Abhilfe zu erzwingen, gescheitert war, zog die Mehrzahl (493) unter Anführung des Sici^nius auf den (3 römische Meilen von Rom entfernten, auf dem jenseitigen Ufer des A'itto gelegenen) heiligen Berg; der Nest besetzte den aventinischen Hügel. Die Patricier, welche sich durch diesen Schritt der Plebejer mit großem Nachteile bedroht sahen, entsandten auf deu heiligen Berg einen in Rom zurückgebliebenen Plebejer, den Senator Meite'= nius Agri^ppa, welcher die gesamte Plebs durch die berühmte Fabel vom Magen und den übrigen Gliedern des menschlichen Leibes zur Wiedervereinigung mit den Patriciern bewog. Das wichtigste Zugeständnis für diese Nachgiebigkeit war, daß den Plebejern ein ans ihrer Mitte gewählter Magistrat, das Volkstribun a^t, bewilligt und dadurch der Grund zu einer Ausgleichung beider Stände gelegt wurde. Die Tribu'nen (es waren ihrer ursprünglich 5, nach anderen Nachrichten nur 2) hatten zunächst die Aufgabe, die Plebejer vor allen Unbilden zu schützen, namentlich der Berufung derselben ans Volk sicher zu stellen. Um diesen Schutz gewähren zu können, wurden sie mit einer unbedingten Unverletzlichkeit für die Dauer ihrer Amtsführung bekleidet. Aus dieser Unverletzlichkeit entwickelte sich allmählig das berühmte 93 e'to der Tribunen, durch welches sie jeden Befehl und lede Handlung ^ der patricifchen Magistrate vereiteln konnten. Später erwarben sie sich sogar die sonst mir den Konsuln und in deren Abwesenheit den Prätoren zustehende Besugniß, den Senat zusammenzuberufen und Anträge an ihn zu stellen. Neben und mit den Tribunen und auf dieselbe Veranlassung wurde noch ein anderer plebejischer Magistrat, die Ädüitä't, eingesetzt. Die Träger dieses Amtes (es waren ihrer 2) hatten die Tribunen in Besorgung der Schreibereien und ähnlicher Geschäfte zu unterstützen und für das Getreidewesen zu sorgen; zugleich bildeten sie eine richterliche und polizeiliche Behörde und hatten in ersterer Eigenschaft für den Plebejerstand dieselben Pflichten, wie sie für den Patricierstand den Quästo'ren oblagen, während sie in letzterer Eigenschaft für die Ruhe der Plebejer in der Stadt, in den Tempeln und bei deu öffentlichen^ Spielen zu sorgen hatten. Auf diese Weise war Rom ein Doppelstaat geworden, in welchem die beiden Stände (gentes, später ordines) der Patricier und Plebejer zwei Gemeinden bildeten, von denen jede ihre eigenen Obrig-Mn^ ^re eigenen Komitien (die Patricier nach Kurien auf demkomitium, dre Plebejer nach Tribns auf dem Forum) hatte. Nachdem zwischen Patriciern und Plebejern die Eintracht hergestellt war, schlossen die Römer mit den von den Volskern bedrängten Latinern (493) ein Schutz- und Trntzbündniß auf Grund der Vereinbarung, daß eine zwischen Angehörigen der
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