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1. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 126

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 126 — Geschäfte des Magistrats. § 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Ver- waltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: 1. Die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen; 2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Aus- führung zu bringen; 3. die städtischen Genieindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beauf- sichtigen; 4. die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten; 5. das Eigentum der Stndtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden, anzustellen und zu beaufsichtigen; 7. die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 8. die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schrift- Wechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen; 9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die Be- treibuug zu bewirken. § 58. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt deu ganzen Ge- fchäftsgang der städtischen Verwaltung. Der Gemeindehaushalt. § 66. über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus bestimmen lassen, entwirst der Magistrat jährlich einen Haushalts- plan. § 71. über alle Teile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Vom Gemeindehaushaltsplan. Wie iu jeder Familie zum Lebensunterhalt Einnahmen und Aus- gaben nötig sind, so muß in dem Haushalt der Gemeinde neben den Aus- gaben auch Einkommen vorhanden sein. In dem Haushalt der Familie ist es von Vorteil, wenn die Hausfrau ein Wirtschaftsbuch führt, iu das sie alle Ausgaben einschreibt. Das Haushaltungsbuch gibt ihr dann Aufschluß darüber, wofür das Geld ausgegeben ist und sagt ihr auch, ob die Aus- gaben iu deiu rechten Verhältnis zu der Einnahme stehen. Wann ist dies der Fall? So erkennen die Eltern aus dem Wirtschaftsbuch, ob es in ihrem Haushalt vorwärts oder zurück geht. Wie iu der Familie, so wird auch iu der Gemeinde Buch über die Einnahmen und Ausgaben geführt. Doch sind hier beide Summen viel größer. Mehrere Männer sind aus dem Rat- hause dainit beschäftigt, die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben iu dicke
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