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1. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 136

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 136 — Osnabrück. In den ersten Zeiten war seine Gewalt nur eine beschränkte gewesen. Als aber mit dem Staufer Friedrich Ii. des Reiches Macht und Herrlichkeit ins Grab sank und die einzelnen Landesherren auf Kosteu der kaiserlichen Gewalt mächtiger und unabhängiger wurden, da bildete sich auch hier allmählich die volle Laudeshoheit aus. In dem benachbarten osnabrückschen Amte Reckenberg mit der Stadt Wiedenbrück gewann sehr früh das Geschlecht der Edelherren von Freckenhorst Einfluß. Widukiud von Freckenhorst gründete 1190 das Kloster Marienfeld und stattete es reich mit Gütern aus. Er nahm an dem Kreuzzuge Friedrich Barbarossas teil und starb in fernen Landen. Mit seinem Tode kam die Herrschaft Rheda an die edlen Herren von der Lippe. Im Jahre 1365 wurde der Junker Otto von Tecklenburg Vormund der Grafschaft Lippe. Heftige Fehden entbrannten zwischen dem lippischen und tecklenburgischen Geschlechte über den Besitz der Länder. Erst nach mehr als hundertjährigem Streit ver- zichtete Lippe 1491 endgültig auf die Herrschaft Rheda. Seit der Zeit waren die Tecklenburger die Herren in Rheda und iu der Gemeinde Gütersloh bis zum Jahre 1809. Der Verwalter des Grafen war der Amtsvogt. Er wohnte in der Amtsvogtei. Sie befand sich an der Wende des 18. Jahrhunderts in dem Daltropscheu Hause an der kleinen Kirch- straße. Bei Bultmanns Hofe hatte die Gütersloher Bürgerschaft ihrem neuen Herrn zu huldigen und den Treueid zu leisten. In der Nähe der Neuen Mühle führt die Tiggbrücke über die Ems. Hier hielteu alle freien Männer der Grafschaft Rheda das Ding oder Thing ab. Die Gerichtsbarkeit. Im Mittelalter waren die Rechtsverhältnisse, wie in gauz Deutsch- laud, so auch in der Herrschast Rheda sehr verwickelt. Das alte Franken- reich war in Grafschaften eingeteilt. Ost fielen diese Verwaltungsbezirke mit den Gauen, den Gebieten der alten Völkerschaften, zusammen. An der Spitze eines solchen Gaues stand der Gaugraf. Karl der Große über- trug die Einrichtung auch auf das Sachsenland. Der Gaugraf war der Vertreter des Königs in seinem Bezirk. Als solcher war er auch der Richter des Landes. Unter Karl dem Großen hatten die Freien dreimal im Jahre zu dem ungeboteneu Ding, an dem Gericht gehalten wurde, zu erscheinen. In diesem Gericht, das später oft uur ein- oder zweimal im Jahre statt- fand, wurde die hohe Gerichtsbarkeit gepflegt, d. h. es wurde über Tod und Leben befunden. Alle leichteren Fülle gehörten vor das Zentgericht; es ist das Niedergericht, an dessen Spitze früher der Vorsteher der Hundert- schaft, der Huuno, Zentenar oder Zentgraf stand. Die alte Gerichtsver- fassuug wurde im Laufe der Jahrhunderte vielfach eiugeeugt, umgeändert oder aufgehoben. An die Stelle der früheren Grafen, der Verwaltungsbeamten der Krone, traten nach und nach selbständig werdende, mehr oder weniger große und unabhängige Landesherren. In den frühesten Zeiten wurde ihuen von den deutschen Königen die Gerichtsbarkeit übertragen. Unter deu schwachen Herrschern wurden die Würden und Ämter erblich, und die Territorialherren erweiterten ihre Macht und ihre Rechte unablässig. So
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