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1. Die mittlere und neue Welt - S. 110

1873 - München : Lindauer
110 und letzte Behörde für alle mittelbaren Reichs stände sein sollte. Zur Durchführung dieser Beschlüsse teilte er auf dem Reichstage zu Köln (1512) das deutsche Reich in 10 Landfriedens -kreise*) und bestellte in jedem derselben einen Hauptmann und einige Räte, welche über den Landfrieden zu wachen und die^Uxtelle des Reichskammergerichts zu vollstrecken hatten. Zur Herstellung der Ordnung in Italien boten die stände des deutschen Reiches eine kaum nennenswerte Unterstützung. Daher mußte Maximilian unthätig zusehen, wie seiner zweiten Gemahlin (Maria Blanka) Oheim, Ludwig Sforza, zugenannt Moto, d. i. Maulbeerbaum, durch Köuig Ludwig Xii vou Frankreich des Herzogtums Mailand beraubt und zu Berry gefangen gehalten wurde, ja er sah sich sogar genötigt, Ludwig Xii mit Mailand förmlich zu belehnen (1505). Auch später, als Maximilian nach Italien ziehen wollte, um Ludwig Xii an der Eroberung Genna's zu hindern und in Rom die Kaiserkrone zu erwerben (1508), ward ihm von den Ständen so geringe Heeresmacht bewilligt, daß er vou den Venetiauern den Durchzug durch *) Von diesen zehn Kreisen umfaßte:' 1) der österreichische das ursprüngliche Österreich, Steiermark, Kärnthen, Krain, Tirol und die habsburgischen Besitzungen am Oberrhein und in Schwaben (Vorderösterreich); 2) der bairische das Herzogtum Baiern, die Oberpfalz, das Erzstift Salzburg, das Fürstentum Pfalz-Neuburg u. a. m.; 3) der schwäbische das Herzogtum Württemberg, die Markgrafschaft Baden, die Grafschaften Hohenzollern, Fürstenberg, das Bistum Augsburg u. a. m.; 4) der fränkische die Markgrafschaften Kulmbach (Baireuth) und Onols-bach (Ansbach), Mergentheim, die Bistümer Bamberg, Würzburg und Eichstädt, die Reichsstadt Nürnberg u. a. m.; 5) der oberrheinische Kreis die lothringischen Lande, Hessen u.a. m.; 6) der kur - oder niederrheinische Kreis die 3 geistlichen Kurfürstentümer Mainz, Köln, Trier und einen Theil der Kurpfalz; 7) der burgundische die 17 Provinzen der Niederlande und die Freigrafschaft Burgund (Franche-Comte); 8).der westfälische Kreis die Herzogtümer Kleve, Jülich, Berg, die Grafschaft Mark, Ostfrisland, Oldenburg, 6 Bistümer (Lüttich, Minden, Münster, Osnabrück, Paderborn, Verden), mehrere Reichsstädte u. a, m.; 9) der niedersächsische Kreis die Erzbistümer Bremen und Magdeburg die Bistümer Halberstadt, Hildesheim, Lübeck, die Herzogtümer Braunschweig und Lüneburg, Holstein, Mecklenburg, Sachsen-Lauenburg, mehrere Reichsstädte n. a. m.; 10) der obersächsische Kreis die Kurfürstentümer Sachsen und Brandenburg, die pommerischen Herzogtümer Stettin und Wolgast, die Fürstentümer Anhalt, die Landgrafschaft Thüringen u. a. m. (s. die vierte von den beigegebenen Karten). Die zehn Kreise zählten etwas über 250 Kreisstände, von denen die kleineren nur kurienweise stimmen durften, so daß auf einem Reichstage nur hundert und etliche Stimmen abzugeben waren. Böhmen, Mähren, Schlesien und die Lausitz waren keinem der genannten Kreise zugeteilt und von der Gewalt deö Kammergerichts befreit.
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