Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Leitfaden zu einem methodischen Unterricht in der Geographie für Bürgerschulen - S. 37

1877 - Leipzig : Fleischer
Verfassung unsers Vaterlandes. 37 oder politisch abgesonderten Gebiets; noch andere dem Vor- handensein einer vorzüglichen schule (Universitätsstädte). Elfter Abschnitt. Verfassung unsers Vaterlandes. 1. Schon 843 wurde ein deutsches Reich gegründet. Es hat fast 1000 Jahre bestanden, seit dem 13. Jahrhundert aber eigentlich nur dem Namen nach, indem die zahlreichen geist- lichen und weltlichen Fürsten und freien Städte den Kaiser zwar ihr Oberhaupt nannten, aber seinen Befehlen keinen Gehorsam leisteten. Die Folge davon waren unaufhörliche Kriege im Innern. Um diesen Wirren zu steuern, bewog Maximilian I. die Reichsstände zur Errichtung eines Kammer- gerichs (Worms, Wetzlar) und (1512) zur Eintheilung Deutsch- lands in 10 Kreise mit 4 Nebenländern. In jedem dieser Kreise erhielt einer der Fürsten die Würde eines Kreis obersten. Diese Einrichtung half nicht viel. Die deutschen Völker- schaften führten nach wie vor die verderblichsten Kriege gegen einander und konnten in ihrer Zersplitterung den mächtiger gewordenen Nachbarn nicht mehr widerstehen. Unter Na- poleons I. Einfluß hörte 1806 das „heilige römische Reich deutscher Nation" auf. 1813 schüttelten die Deutschen das französische Joch endlich ab, worauf 1815 der deutsche Bund gegründet wurde, ein Verein von 39 selbständigen Staaten, die ihre eigenen Verfassungen und Gesetze, aber zugleich die Pflicht hatten, sich gemeinschaftlich zu vertheidigen und gegen- seitig zu beschützen. 1848 sprachen die deutschen Völker (Parlament in Frankfurt; „Grundrechte der Deutschen") vielfach ihr Verlangen nach einer noch innigeren Vereinigung aus, welches Verlangen jedoch der obwaltenden Verhältnisse halber keine Befriedigung fand. Erst nach dem Kriege von 1866 wurde dieses Verlangen durch Gründung des Nord- deutschen Bundes seinem Ziele um ein Bedeutendes näher ge- führt, bis es nach dem großen Kriege von 1870 in der Neuauf- richtung des deutschen Reiches die mögliche Befriedigung fand. 2. Das deutsche Reich ist ein Bundesstaat. Unter einem Bundesstaate versteht man einen solchen Staat, in welchem über den einzelnen Staaten der Gesammtstaat steht und der eine einheitliche Bundesgewalt, aber einen doppelten Unterthanenverband hat. An der Spitze des deutschen Reiches steht der jeweilige König von Preußen als deutscher Kaiser. Der Angehörige eines jeden deutschen Staates gilt in jedem
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer