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1. Geographische Grundbegriffe, Bayern, Übersicht über Europa - S. 60

1897 - München : Oldenbourg
€0 Ii. Bayern. Verfassung. Die Grundsätze, nach welchen. Bayern regiert wird, sind niedergelegt in der Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818, gegeben von Lintig Maximilian I., nebst ihren Beilagen und den im Laufe der Zeit zur Ergänzung derselben in einzelnen Ge- setzen erlassenen Verfassungsbestimmungen. Bayern ist eine eingeschränkte oder konstitutionelle Mon- archie; der.könig ist das Oberhaupt des Staates. Durch seine Unter- schrist erhalten die Gesetze Rechtsgültigkeit; alle Urteile und alle Ver- fügungen der Behörden werden in seinem Namen erlassen. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Krone ist nach dem Rechte der Erstgeburt im Mannsstamme des Hauses Wittelsbach erblich. •—_ Ist der König verhindert, selbst die Regierungsgewalt auszuüben, so geht diese an den nächstberechtigten Verwändten über — Prinzregent. Zu allen Gesetzen, zur Festsetzung der Steuern, zur Aufnahme und Tilgung von Staatsschulden und anderen Angelegenheiten ist die Beratung und Zustimmung der Volksvertretung erforderlich. Die Volksvertretung (Landtag, Ständeversammlung) besteht aus der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten. Der Kammer der Reichsräte gehören an die Prinzen des K. Hauses, die Hronbeamten, die Häupter der ehemaligen reichsständischen Adelsfamilien, 4 hohe geistliche Würdenträger und die vom Staatsoberhaupte ernannten erblichen und lebenslänglichen Mitglieder. Die Abgeordneten werden alle 6 Jahre aus der Reihe der Staatsbürger vom Volke indirekt (durch Wahlmänner) gewählt. Während die beiden Kammern über die Angelegenheiten des ganzen Landes^eraten, beschließt der Landr'a? 'ällsämlch am Sitze der Kreis- reaiernna über die Angelegenheiten des Kreises und der Distriktsrat über die eines Distrikts. Seit dem 18. Januar 1871 ist Bayern als der zweitgrößte Bundes- staat ein Glied des Deutschen Reiches, dessen Oberhaupt der König von Preußen als Deutscher Kaiser ist. Än'öer'regelnng der^sur^das ganze Reich gemeinschaftlichen Angelegenheiten nimmt Bayern teil durch die Vertreter seiner Regierung im Bundesrate (mit 6 Stimmen) und durch die vom Volke gewählten Abgeordneten im Reichstage. *) Verfassung oder Konstitution ist ein Staatsgrundgesetz, durch welches die Rechte und Pflichten der Regierenden und Regierten festgesetzt werden.
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