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1. Heimatkunde (geographische Grundanschauungen), Das Königreich Sachsen - S. 78

1913 - München [u.a.] : Oldenbourg
78 Zweiter Teil. Das Königreich Sachsen. Sachsen als Staat. Negierung. Wenn sich die Bewohner eines abgegrenzten Landes zusammentun, das Land gemeinsam verwalten und für alle gültige Gesetze einführen, so entsteht ein Staat. An der Spitze des sächsischen Staates steht König Friedrich August Iii. Er stammt aus der Familie der W e t t i n e r, die ihre Stamm- bürg nördlich von Leipzig, an der Saale, haben und bereits seit dem Jahre 1123 unser Vaterland beherrschen. Sachsen ist ein erbliches Königreich (seit 1806). Besitzt ein Staat eine einzelne Person, einen Alleinherrscher oder M onarchen als Oberhaupt, so nennt man den Staat eine M o n a r ch i e. Der König kann nicht alle Arbeiten der Regierung allein übernehmen. Er wählt sich eine Anzahl oberster Ratgeber oder Minister, die wieder von einer Menge hoher und niederer Beamten unterstützt werden. Sachsen hat fünf Minister bzw. Ministerien: 1. Das K r i e g s m i n i st e r i u m sorgt für das Heer, die Kasernen. 2. Das Justizministerium beaufsichtigt die Rechtspflege, die Gerichte. 3. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Un- t e r r i ch t s wacht über Kirchen und Schulen. 4. Das Finanzministerium verwaltet die Einnahmen, (z. B. Steuern) und Ausgaben des Staates, das Staatseigentun: (Forsten, Bergwerke, Eisenbahnen, Straßen, Grundstücke). 5. Das Ministeriuni des Innern übernimmt die Verantwortung für die Armen- und Krankenpflege, das Polizeiwesen und sucht Handel, Gewerbe und Landwirtschaft zu fördern. Alle Ministerien (zusammen die „Königliche Staatsregierung") haben ihren Sitz in Dresden. Damit aber das ganze Land gleichmäßig beaufsichtigt und verwaltet werden kann, ist es in 5 K r e i s h a u p t m a n n s ch a f t e n (Leipzig, Dresden, Bautzen, Chemnitz, Zwickau) und weiter in 27 A m t s h a u p t m a u n- s ch a f t e n eingeteilt. Die 5 größten Städte bilden eigene Verwaltungsbezirke. Früher konnten die Fürsten in ihren Ländern ganz nach ihrem freien Willen schalten; sie herrschten unumschränkt oder „absolut". Jetzt ist das meist anders. In Sachsen gibt es seit dem Jahre 1831 eine Berfas- s u n g, das ist ein Vertrag, in dem nicht nur die Rechte und Pflichten des Königs genau aufgeschrieben sind, sondern auch die des Volkes. Danach können Gesetze nur noch gemeinsam vom König, der Königlichen Staats- regierung (d. h. den Ministern) und den Vertretern des Volkes gegeben wer- den. Die von den erwachsenen Männern des Landes erwählten 91 „A b g e - ordnete n" bilden zusammen die zweite Kammer des sächsischen Landtages. Dazu kommt noch eine erste Kammer, in der Vertreter des Adels, der Kirche, der Hochschulen, einiger Städte sitzen. Die beiden „Kammern" halten ihre Beratungen im Ständehaus zu Dresden ab.
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