Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Der allgemeine Geschichtsunterricht - S. 152

1873 - Berlin : Gaertner
- 152 — §. 127. Deutschland und die Schweiz. Österreich, das von Fürst Metternich unter der Regierung Ferdinand's l. (1835—1848) mit strenger Unterdrückung aller aus der Revolution hervorgegangenen Ideen gelenkt wurde (Absperrung Österreichs nach außen hin, Beschränkung des Buchhandels, Jesuiten, Kamps gegen die Volksvertretungen, Trennung der Nationalitäten) und sich auch in materieller Beziehung nur theilweise eines günstigen Zustandes erfreute (Roboten, galizische Verhältnisse), hatte durch den Bundestag, durch die Nachgiebigkeit Preußens, vor allem aber durch die unreifen Ideen und Aufstandsversuche politischer Schwärmer den entschiedensten Einfluss auf die innern politischen Verhältnisse Deutschlands. Die Wiederherstellung des deutsch-römischen Kaisertums war nach Besiegung der französischen Fremdherrschaft von vielen gehofft worden, der 13. Artikel der Bundesakte verhieß die Einführung landständischer Verfassungen; aber das Erste ging gar nicht, das Zweite nur theilweise in Erfüllung. Zwar erhielten die kleineren und mittleren Staaten nach und nach Verfassungen (Baiern, Würtemberg, Hannover, Baden, Hessen-Darmstadt, Kurhessen, Sachsen, Braunschweig, Mecklenburg, die sächsischen Herzogtümer), die bald ständischen Charakters waren, bald dem konstitutionellen System des Census folgten und hier freisinniger, dort strenger ausfielen. Aber das Streben zu entschiedener Annahme des konstitutionellen Systems wurde dadurch nicht befriedigt und steigerte sich bei einzelnen Gelegenheiten zu beunruhigenden Überschreitung^ (Wartburgsfest 1817 und Ermordung Kotze bue's durch Sand 1819). Nun erfolgten die Karlsbader Beschlüsse, welche die Freiheit der Presse durch die Censur beschränkten und die Universitäten unter besondere Aufsicht stellten. In der Wiener Schlussakte wurde der 13. Artikel der Bundesakte dahin erklärt, dass darin nur von ständischen Verfassungen die Rede sei, durch welche die Macht der Regierungen nicht beschränkt werde (1820). Der Beamtenstand wollte eben so wenig seine Unumschränktheit des Regiments aufgeben, als die privilegierten Stände ihre Vorrechte; fo kam es denn dahin, dass auch in Preußen bedeutende Vertreter des Liberalismus theils zurückgesetzt, theils verfolgt wurden (Wilhelm von Humboldt, Arndt). Die Julirevolution veranlasste mehrere deutsche Fürsten, anfangs den Liberalen Zugeständnisse zu machen. Durch die Übereilungen der liberalen Partei (Hambacher Fest 1832, Frankfurter Attentat 1833) wurde es aber auch diesmal wieder möglich, dass die entgegengesetzte Richtung den Sieg gewann (Weidig, Jordan). Sowohl der Bundestag als die Ministerkonferenz in Wien (1834) trafen Bestimmungen, durch die das konstitutionelle Leben bedeutend beschränkt wurde (das Recht der Steuerverweigerung, Abhängigkeit der einzelnen Staaten vom Bundestage, Beschränkungen der Pressfreiheit). Als in Hannover Ernst August, Herzog von Cumberland, den Thron bestieg (1837), das Staatsgrundgesetz von 1833 aufhob und von den Beamten die Leistung eines neuen Huldigungseides verlangte, weigerten sich dessen 7 Professoren der Universität Göttingen (Grimm, Gewinns, Dahlmann u. a.); sie wurden ihres Amtes entlassen, der König setzte trotz des Widerspruches der Stände seinen Willen durch. In Preußen, das sich unter der Regierung Friedrich Wilhelm's Iii. (1797 —1840), obschon er den freisinnigen Ideen der Zeit nur in bedingtem Maße huldigte, durch die Vortrefflichkeit der Verwaltung und Rechtspflege ausgezeichnet und durch Gründung des Zollvereins (1834) eine bedeutende That für die Herstellung deutscher Einheit aufzuweisen hatte, begann mit Friedrich Wil-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer