1912 -
Halle an d. Saale
: Schroedel
- Autor: Eckert, Max
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
Reichsverfassung und Verfassung der einzelnen deutschen Staaten. 249
deutsche Reichsflotte. Er leitet die Post- und Telegraphen-
Verwaltung. Die Staatsgeroalt in Elsaß-Lothringen und die
Schutzgeroalt in den Deutschen Kolonien gehören zu den Ve-
fugnissen des deutschen Kaisers. Der Kaiser ist unverantwortlich.
Verantwortlich ist nur der Reichskanzler, der alle kaiserlichen
Anordnungen und Verfügungen zu ihrer Gültigkeit gegenzeichnen
muß. In der Person des Kaisers, die unverletzlich
ist, sieht unser gesamtes Volk seine Einheit ver-
körpert.
Der Bundesrat besteht aus den 60 Bevollmächtigten
aller deutscher Regierungen. Preußen stellt 17 Vevoll-
mächtigte, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden,
Hessen und Elsaß-Lothringen je 3, Braunschweig und Mecklenburg-
Schwerin je 2, die übrigen 16 Staaten je 1; die Gesamtzahl
beträgt also 60 Stimmen. Die Abstimmung der nicht öffentlichen
Verhandlungen erfolgt nach einfacher Mehrheit. Preußen kann
darum unter Umständen überstimmt werden. Im Bundesrat
übt die Gesamtheit der Bundesstaaten die Reichsgewalt aus.
Der Bundesrat hat nicht bloß bei der Reichsgesetzgebung mit-
zuwirken, sondern die Reichsgesetze auch vorzubereiten und für
Ausführung, soweit sie nicht dem Kaiser besonders zugewiesen
ist, Sorge zu tragen. Der Kaiser beruft und schließt den Bundesrat.
Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der vom Kaiser
ernannte Reichskanzler oder dessen Stellvertreter.
Der Reichstag bildet die einheitliche Vertretung des ganzen
deutschen Volkes. Die Anzahl der gewählten Vertreter beträgt
397. Wähler ist jeder männliche Deutsche, der das 25. Lebens-
jähr zurückgelegt hat, sich nicht unter Vormundschaft oder im
Konkurse befindet, keine Armenunterstützung empfängt und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Für die aktiven Militär-
Personen ruht das aktive Wahlrecht, um von der Armee jegliches
Parteigetriebe fernzuhalten. Wählbar ist jeder Wähler, der
einem Bundesstaate mindestens einem Jahre angehört hat.
Jeder Reichstagsabgeordnete wird in einem besondern
Wahlkreis gewählt. Das Deutsche Reich ist in 397 Wahlkreise
geteilt, von denen jeder t bei Erlaß des Wahlrechts (der von
1869 war für die Folgezeit maßgebend) etwa 100000 Einwohner
zählte. Darnach entfallen an Abgeordneten auf Preußen 236,
Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Lothringen 15,
Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar,
Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt je 2 und auf die übrigen
11 Bundesstaaten je 1. Zur Ausführung der Wahlen werden
die Wahlkreise in Wahlbezirke, von denen keiner über 3500 Seelen
zählen darf, zerlegt und Wahlvorstände für diese gebildet. Die
Wahl ist allgemein (jeder Deutsche kann wählen), gleich
(alle Stimmen gelten einzeln gleich viel), direkt (der Abgeordnete
wird unmittelbar gewählt) und geheim (wählbar durch Abgabe