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1. Deutsche Kulturgeographie - S. 249

1912 - Halle an d. Saale : Schroedel
Reichsverfassung und Verfassung der einzelnen deutschen Staaten. 249 deutsche Reichsflotte. Er leitet die Post- und Telegraphen- Verwaltung. Die Staatsgeroalt in Elsaß-Lothringen und die Schutzgeroalt in den Deutschen Kolonien gehören zu den Ve- fugnissen des deutschen Kaisers. Der Kaiser ist unverantwortlich. Verantwortlich ist nur der Reichskanzler, der alle kaiserlichen Anordnungen und Verfügungen zu ihrer Gültigkeit gegenzeichnen muß. In der Person des Kaisers, die unverletzlich ist, sieht unser gesamtes Volk seine Einheit ver- körpert. Der Bundesrat besteht aus den 60 Bevollmächtigten aller deutscher Regierungen. Preußen stellt 17 Vevoll- mächtigte, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen je 3, Braunschweig und Mecklenburg- Schwerin je 2, die übrigen 16 Staaten je 1; die Gesamtzahl beträgt also 60 Stimmen. Die Abstimmung der nicht öffentlichen Verhandlungen erfolgt nach einfacher Mehrheit. Preußen kann darum unter Umständen überstimmt werden. Im Bundesrat übt die Gesamtheit der Bundesstaaten die Reichsgewalt aus. Der Bundesrat hat nicht bloß bei der Reichsgesetzgebung mit- zuwirken, sondern die Reichsgesetze auch vorzubereiten und für Ausführung, soweit sie nicht dem Kaiser besonders zugewiesen ist, Sorge zu tragen. Der Kaiser beruft und schließt den Bundesrat. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der vom Kaiser ernannte Reichskanzler oder dessen Stellvertreter. Der Reichstag bildet die einheitliche Vertretung des ganzen deutschen Volkes. Die Anzahl der gewählten Vertreter beträgt 397. Wähler ist jeder männliche Deutsche, der das 25. Lebens- jähr zurückgelegt hat, sich nicht unter Vormundschaft oder im Konkurse befindet, keine Armenunterstützung empfängt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Für die aktiven Militär- Personen ruht das aktive Wahlrecht, um von der Armee jegliches Parteigetriebe fernzuhalten. Wählbar ist jeder Wähler, der einem Bundesstaate mindestens einem Jahre angehört hat. Jeder Reichstagsabgeordnete wird in einem besondern Wahlkreis gewählt. Das Deutsche Reich ist in 397 Wahlkreise geteilt, von denen jeder t bei Erlaß des Wahlrechts (der von 1869 war für die Folgezeit maßgebend) etwa 100000 Einwohner zählte. Darnach entfallen an Abgeordneten auf Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Lothringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt je 2 und auf die übrigen 11 Bundesstaaten je 1. Zur Ausführung der Wahlen werden die Wahlkreise in Wahlbezirke, von denen keiner über 3500 Seelen zählen darf, zerlegt und Wahlvorstände für diese gebildet. Die Wahl ist allgemein (jeder Deutsche kann wählen), gleich (alle Stimmen gelten einzeln gleich viel), direkt (der Abgeordnete wird unmittelbar gewählt) und geheim (wählbar durch Abgabe
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