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1. Deutsche Kulturgeographie - S. 253

1912 - Halle an d. Saale : Schroedel
Reichsverfassung und Verfassung der einzelnen deutschen Staaten. 253 Schluß dieses Jahres roird dem Bundesrat und Reichstag Rechnung gelegt. Das Vorprüfen der Rechnung und das Uberwachen der voranschlagmäßigen Verwaltung erfolgt durch den Rechnungs- hof des Deutschen Reichs, der eine unabhängige Reichsbe- Hörde bildet. Der Haushalt des Deutschen Reichs für 1910 weist an Einnahmen 2854 Mill. M. (1900:2097 Mill.) auf und an Ausgaben 2854 Mill. M. (1900:2197 Mill.). Die Reichsschulden betrugen 1909 4373^2 Mill. M. oder rund 70 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung (1899: 2343 Mill. M. oder rund 42 M. auf den Kopf der Bevölkerung.) 7) Das Reichseisenbahnamt besteht zur Wahrnehmung der dem Reiche vorbehaltenen Einwirkung auf Betrieb und Tarif- wesen. Den preußischen Staatseisenbahnen haben sich die von Hessen-Darmstadt angeschlossen. Zur Verwaltung dieser Eisen- bahnen bestehen 21 Eisenbahndirektionen, die unter dem preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten stehen. Die Privatgesellschaften für Eisenbahnbetrieb werden gleichfalls von den Präsidenten der Eisenbahndirektionen überwacht. 8) Das Reichspostamt verwaltet das Post- und Tele- graphenwesen des Deutschen Reichs mit Ausnahme von Bayern und Württemberg. Nach Ubereinkunft mit Württemberg vom November 1901 werden auch hier die einheitlichen deutschen Postwertzeichen verwendet. Unter dem Reichsamt stehen die in Preußen meist für die Regierungsbezirke eingerichteten 41 Oberpostdirektionen mit Oberpostdirektoren an der Spitze und mit Oberpostinspektoren zur Beaufsichtigung des Betriebes. Unter den Oberpostdirektionen stehen die Postämter (mit Postdirektoren, Postmeistern und Post- Verwaltern besetzt) und die nur von Ortseingesessenen verwalteten Postagenturen. Unter dem Reichspostamte steht auch die „Reichs- druck er ei." Unter dem Reichskanzler stehen unmittelbar außerdem: die Reich sschuldenkommission, die das Reichsvermögen (Anteil des Reichs an der Reichsbank, die Reichsdruckerei, die Reichs- eisenbahnen, Reichskriegsschatz und Reichsinvalidenfond) und die Reichsschuld zu verwalten hat: der Rechnungshof des Reichs (siehe oben unter 6): die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, der die Sicherstellung der infolge des Krieges 1870/71 an Militär- Personen und deren Hinterbliebenen gesetzlich zu zahlenden Pensionen und Versorgungen bezweckt; das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs- eisenbahnen in Elsaß-Lothringen; und das Reichsbankdirektorium, das den Geldumlauf im Reiche regeln, die Zahlungsausgleichungen erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals sorgen soll. Die Reichsbank in Berlin bildet eine mit einem Grundkapitale von 180 Mill. M. und mit besondern Vorrechten ausgestattete Aktien-
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