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1. Deutsche Kulturgeographie - S. 257

1912 - Halle an d. Saale : Schroedel
Reichsversassung und Verfassung der einzelnen deutschen Staaten. 257 Nur in der Wahlberechtigung und im Steuerwesen geben sich größere Unterschiede kund. Sonst hat aber überall das Volk Anteil an den Regierungsgeschäften, und in allen Staaten, mit Aus- nähme der beiden Mecklenburg, sind die Rechte und Pflichten der Staatsbürger durch eine Verfassung bestimmt. Darum sind von den 21 Monarchien des Deutschen Reichs nur 19 konstitutionelle (beschränkte) Erbmonarchien. Die beiden Mecklenburg sind roohl Eromonarchien, in denen die Großherzöge mit ihren Staats- Ministerien das Land verwalten, aber bis jetzt gibt es daselbst noch keine moderne Verfassung, sondern eine für die beiden Groß- Herzogtümer gemeinschaftliche landständische Verfassung, die nur auf dem Grundbesitz beruht, eine Verfassung, roie sie im Mittelalter gang und gäbe rvar. Die Mittelstaaten Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen haben nach preußischem Muster das Zweikammer- system, die übrigen Kleinstaaten nur eine Kammer, die gleichsam die Rechte beider Kammern vereint. Ahnlich wie in Preußen üben in allen andern Staaten die Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung aus und überall begegnet man Anklängen an die preußische Verwaltungseinteilung mit dem Behördenorganismus. Königreich Bayern. König oder Regent mit einem Staatsrat als Kronrat. Staatsministerium: 7 Minister, und zwar des Kgl. Hauses und des Äußern, des Innern, des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Justiz, der Finanzen, des Krieges und der Verkehrsangelegenheiten (Eisenbahnen und Post). Landtag: Kammer der Reichsräte und Kammer der Abgeordneten (163). 8 Regierungsbezirke oder Kreise (Ober-, Niederbayern, Schwaben, Ober-, Mittel-, Unterfranken, Pfalz und Oberpfalz) mit einer Kreisregierung (an der Spitze ein Regierungspräsident), 161 Bezirksämter (an der Spitze ein Bezirksamtmann) und 42 un- mittelbare Städte. Königreich Sachsen. Gesamtministerium 6 Minister. Ständeversammlung: Erste und Zweite Kammer (91 Abgeordnete). 5 Kreishauptmannschaften (Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau und Chemnitz), an der Spitze ein Kreishauptmann. 27 Amts- hauptmannschaften (an der Spitze ein Amtshauptmann) und 5 un- mittelbare Städte. Königreich Württemberg. König mit dem Geheimen Rat als Kronrat. Staatsministerium: 6 Minister. Die Landstände: (Erste) Kammer der Standesherren und (Zweite) Kammer der Ab- geordneten (92). 4 Kreise (Neckar-, Schwarzwald-, Jagst- und Donaukreis), an der Spitze eine Kreisregierung unter einem Präsidenten. 63 Oberämter (Oberamtmann) und Stuttgart. Großherzogtum Baden. Staatsministerium: 4 Minister. Die Landstände: Erste und Zweite Kammer (73 Abgeordnete). 4 Bezirke (Konstanz, Freiburg, Karlsruhe und Mannheim) unter Eckert, Deutsche Kulturgeographie. 17
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