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1. Teil 2 - S. 71

1913 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 71 — Aus der Verordnung über den Verkehr mit Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. § 11. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften und überall £>a, wo ein lebhafter Straßenverkehr stattfindet, dars nur im Schritt oder im mäßigen Trabe gefahren werden. § 16. Das Befahren der öffentlichen Wege mit mehr als zwei aneinander gekoppelten Fuhrwerken ist verboten. Aus der Verordnung über den Radfahrverkehr. § 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein: 1. Mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungs- zeichen; 3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, die den Licht- schein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. § 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Rad- fahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Be- amten vorzuzeigen. § 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, oaß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. Innerhalb ge- schlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Es ist verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. § 12. Das Radfahren ist nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. § 15. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Aus der Verordnung über die Straßenreinigung. § 1. An denjenigen Tagen, auf die ein Sonn- oder Feiertag folgt, muß die Straßenreinigung während der Monate Oktober bis März zwischen 1 und 3 Uhr und während der Monate April bis September zwischen 3 und 5 Uhr erfolgen. 0 37. Vom Gemeindehaushaltsplan. in jeder Familie zum Lebensunterhalt Einnahmen und Aus- Wsäb gaben nötig sind, so muß in dem Haushalt der Gemeinde neben den Ausgaben auch Einkommen vorhanden sein. In dem Haushalt der Familie ist es vorteilhaft, wenn die Frau ein Wirtschaftsbuch führt, in das sie alle Ausgaben einschreibt. Das Haushaltungsbuch
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