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1913 -
Hannover-List [u.a.]
: Carl Meyer (Gustav Prior)
- Autor: Verleger, Wilhelm
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Regionen (OPAC): Bielefeld
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Aus der Verordnung über den Verkehr mit Fuhrwerken auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen.
§ 11. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften und überall £>a,
wo ein lebhafter Straßenverkehr stattfindet, dars nur im Schritt oder
im mäßigen Trabe gefahren werden.
§ 16. Das Befahren der öffentlichen Wege mit mehr als zwei
aneinander gekoppelten Fuhrwerken ist verboten.
Aus der Verordnung über den Radfahrverkehr.
§ 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. Mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungs-
zeichen;
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer
hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, die den Licht-
schein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.
§ 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Rad-
fahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Be-
amten vorzuzeigen.
§ 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, oaß
Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. Innerhalb ge-
schlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren
werden. Es ist verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange
oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
§ 12. Das Radfahren ist nur auf den für Fuhrwerke bestimmten
Wegen und Plätzen gestattet.
§ 15. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Aus der Verordnung über die Straßenreinigung.
§ 1. An denjenigen Tagen, auf die ein Sonn- oder Feiertag
folgt, muß die Straßenreinigung während der Monate Oktober bis
März zwischen 1 und 3 Uhr und während der Monate April bis
September zwischen 3 und 5 Uhr erfolgen.
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37. Vom Gemeindehaushaltsplan.
in jeder Familie zum Lebensunterhalt Einnahmen und Aus-
Wsäb gaben nötig sind, so muß in dem Haushalt der Gemeinde neben
den Ausgaben auch Einkommen vorhanden sein. In dem Haushalt
der Familie ist es vorteilhaft, wenn die Frau ein Wirtschaftsbuch
führt, in das sie alle Ausgaben einschreibt. Das Haushaltungsbuch