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1. Lehrbuch der Geographie - S. 308

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
~ — 308 — 3. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiteu. 5. Das Ministerium für Laudwirtschaft. 6. Das Ministerium der Finanzen. 7. Das Justizministerium. 8. Das Kriegsministerium. 9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. — Dieses ordnet durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, sowie durch direkte Unterhandlungen den Verkehr des Staates mit den auswärtigen Ländern. § 257* Die Volksvertretung gliedert sich in zwei Kammern: das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. a) Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus den früher regierenden Fürsten und Herren und aus Mitgliedern, welche der Herrscher auf Vorschlag einiger dazu berechtigter Körperschaften beruft. b) Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Abgeordneten, welche das Volk wählt. Alle 25 Jahre alten, unbescholtenen Preußen sind wahlbe- rechtigt (Urwähler); aus. ihrer Abstimmung gehen Wahlmänner hervor, welche die Abgeordneten wählen (indirekte Wahl). Nach der Höhe der direkten Steuern wühlen die Urwähler in drei Abteilungen; jede Abteilung wählt ein Drittel der Wahlmänner (Dreiklassenwahl). Die Abgeordneten werden ans fünf Jahre gewählt (aktives, passives Wahlrecht). § 258. Die Rechte der Volksvertretung (des Landtages) sind folgende: 1. Kein Gesetz kann ohne ihre Zustimmung erlassen, aufgehoben oder verändert werden. 2. Die Staatseinnahmen und -Ausgaben (das Bndget, spr. bidscheh) werden vom Landtage beraten und festgestellt. 3. Alle Steuern und Abgaben müssen von ihm bewilligt werden; Staats- anleihen bedürfen seiner Genehmigung. 4. Über die Verwaltung der Staatsgelder muß dem Landtage Rechen- schaft gegeben werden. 5. Der Landtag darf Petitionen und Beschwerden annehmen, die Regie- nmg auf Übelstände im Staate ansmerksam machen und nm deren Abstellung ersuchen. 6. Der Landtag kann von der Regierung Auskunft über wichtige An- gelegenheiten verlangen (darf die Regierung „interpellieren"). Nene Gefetze können vom Könige oder von den beiden Häusern beantragt werden. Sie treteu in Kraft, wenn sie von beiden Volksvertretungen an- genommen und vom Könige bestätigt und verkündet sind. — Die Vertretung des Volkes durch zwei Kammern besteht in den Königreichen Preußen,
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