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1. Lehrbuch der Geographie - S. 309

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 309 — Bayern, Sachsen, Württemberg und den Großherzogtümern Baden und Hessen. In den übrigen konstitutionellen Monarchien des Reiches wird die Volks- Vertretung durch eine Kammer ausgeübt. Die Verfassung des deutschen Reiches. § 259. Das deutsche Reich ist ein von den deutschen Staaten ge- schlossener „ewiger Bund". Sein Zweck ist: 1. Schutz des Bundesgebietes, 2. Schutz des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechtes, 3. Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Zur Erreichung dieser Aufgaben hat jeder Bundesstaat auf einige seiner Rechte verzichtet. Dadurch ist das deutsche Reich in den Besitz folgender Rechte gelangt: 1. Das Recht der eigenen Gesetzgebung (das Reichsrecht geht dem Landes- recht, die Reichsverfassung den Landesverfassungen vor). Gemeinsames Straf- gesetzbuch, Reichsmilitärgesetz n. f. w. 2. Das Recht, ein eigenes Heer und eine eigene Marine zu halteu, über welche der deutsche Kaiser den Oberbefehl in Krieg und Frieden führt (über das bayrische Heer nur in Kriegszeiten). 3. Das Recht, Post-, Telegraphen- und (so weit dies militärisch nötig) Eisenbahnwesen zu verwalten. Bayern und Württemberg verwalten ihr Post- und Telegraphenwesen selbst und führen eigene Marken. 4. Das Recht, gewisse Zölle und Steuern zu erheben. Der Reichskasse fließen zu die Zölle auf Kaffee, Thee, Tabak, Wein, Südfrüchte, Reis, Ge- würze, Heringe, Vieh, Getreide, Roheisen, Bau- und Nutzholz, Garn. Steuern erhebt das Reich auf inländischen Tabak, Salz, Zucker, Branntwein, Bier (letztere Stenern erheben Bayern, Baden, Württemberg und Elsaß-Lothringen für ihre Landeskassen).^) 5. Das Recht, von den Bundesstaaten — wenn die Zoll- und Steuer- einnahmen nicht reichen — soviel Zuschuß zu erheben, als zur Deckuug der Reichsausgabeu nötig ist (Matrikularbeiträge). 6. Das Recht, in gewissen Fällen (Hoch- und Landesverrat) dnrch eigenes Gericht zu entscheiden (Reichsgericht zu Leipzig). 7. Das Recht, Krieg und Frieden zu schließen und Bündnisse und Ver- träge mit fremden Staaten einzugehen. § 260» Das Verhältnis des Reichsoberhauptes, der einzelnen Bundesregierungen (vertreten im Bundesrat) und des deutschen Volkes *) Der Reichsverfassung gemäß ordneil die süddeutschen Staaten einige Gegenstände, welche im übrigen der Reichsgesetzgebung unterliegen, für sich allein (Reservatrechte).
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