1900 -
Breslau
: Hirt
- Autor: Oehlmann, Ernst, Seydlitz, Ernst von, Rohrmann, Adolf, Schröter, Franz Martin
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde.
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Vi. Ausgewählte Stücke aus der Ätaatslmnde.
Idas „Bild der engeren Heimat" kann in unserem Buche nicht gegeben werden
Von den für die Allgemeinheit und damit auch mehr oder minder für den jeweiligen
„Heimatbezirk" geltenden Einrichtungen unseres öffentlichen Lebens aber sind in:
folgenden einige Thatsachen für den Lehrer zur Auswahl gestellt, die in dieser und
den nächstfolgenden Klassen sich irgendwie werden verwerten lassen. Die in den
Lehrplänen für die höheren Klassen geforderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Be-
lehrungen bedingen, daß in den unteren Klassen dafür die Grundlage gelegt werde in
der vorläufigen Bekanntschast mit unserem Staats- und Gemeindeleben, und mancherlei
Wünsche sind laut geworden, welche die Übermittelung dieser Kenntnis mit dem erd-
kundlichen Unterrichte verbunden sehen wollen*).]
Vorbemerkung. Das Deutsche Reich besteht aus 25 Einzelstaaten, die
1871 einen unauflöslichen Bund geschlossen haben; dazu kommt das allen ge-
meinsam gehörige Reichsland Elsaß-Lothringen, das in dem großen Kriege von
1870—71 den Franzosen wieder abgenommen ist. Der größte und volkreichste
jeuer 26 Staaten ist der uusere, das Königreich Preußen. Deutscher Kaiser
und König von Preußen ist seit dem 15. Juni 1888 Wilhelm Ii. Das
Reich verwaltet das Heer und die Kriegsflotte, Post, Telegraphen und Kolonieen,
sowie die Einnahmen und Ausgaben (Finanzen), die zur Erhaltung dieser Ein-
richtuugen erforderlich sind. Die anderen find den Einzelstaaten überlasten, doch
hat über manche das Reich die Oberaufsicht.
§ 1. Die bürgerliche Gemeinde. Die Grundlage des Staatslebens ist
die Familie. Mehrere Familien und Eiuzelpersoueu bilden die bürgerliche
Gemeinde. Es gehören zu einer Gemeinde alle, die berechtigt sind im Ge-
meindegebiete zu wohnen. Damit übernehmen sie die Verpflichtung, die Ge-
meindelasten, namentlich die Gemeindesteuern mit zu tragen, das Wohl
der Gemeinsamkeit nach ihren Kräften zu fördern, und die Berechtigung, die
Gemeindeanstalten zu benutzen. Über das Gemeindevermögen (Kapitalien,
Baugrund, Wiesen, Forsten) hat die größte Gemeinschaft, der Staat, die Ober-
Aufsicht. Die Gemeindeämter sind teils besoldete, teils Ehrenämter. Jede
bürgerliche Gemeinde bildet zugleich eine Ortschaft.
§ 2. Die K'irchengemeinde. Während zur bürgerlichen Gemeinde jeder
gehören kann, gleichviel welches Glaubens er ist, vereinigt die Kirchengemeinde
nur diejenigen, die sich zu einem Glauben bekennen. Schon eine kleine Stadt
pflegt mehrere Kircheugemeiudeu in ihrem Weichbilde (d. h. bürgerlichen Ge-
meindegebiete) zu bergen, hingegen sind auf dem Lande oft mehrere Ort-
schaften zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Die Kirchen Vorst eh er
oder -ältesten, die von solchen Gemeinden gewählt werden, bekleiden Ehren-
ämter und bilden den Kirchen Vorst and oder die Gemeindevertretung.
*) S. „Verhandlungen" der V. Direktoren-Versammlung der Rhein-
Provinz. Berlin, 1893. — Hue de Grais, Grundriß der Verfassung und Ver-
waltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin, Springer. — Giese,
Deutsche Bürgerkunde. Leipzig, Voigtländer. — Hoffmann und Groth, Deutsche
Bürgerkunde. Leipzig, Grunow. — K.fischer Grundzüge einer Sozialpädaqogik
und Sozialpolitik. Eisenach.