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1. Lehrstoff der Sexta - S. 73

1900 - Breslau : Hirt
Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde. 73 Vi. Ausgewählte Stücke aus der Ätaatslmnde. Idas „Bild der engeren Heimat" kann in unserem Buche nicht gegeben werden Von den für die Allgemeinheit und damit auch mehr oder minder für den jeweiligen „Heimatbezirk" geltenden Einrichtungen unseres öffentlichen Lebens aber sind in: folgenden einige Thatsachen für den Lehrer zur Auswahl gestellt, die in dieser und den nächstfolgenden Klassen sich irgendwie werden verwerten lassen. Die in den Lehrplänen für die höheren Klassen geforderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Be- lehrungen bedingen, daß in den unteren Klassen dafür die Grundlage gelegt werde in der vorläufigen Bekanntschast mit unserem Staats- und Gemeindeleben, und mancherlei Wünsche sind laut geworden, welche die Übermittelung dieser Kenntnis mit dem erd- kundlichen Unterrichte verbunden sehen wollen*).] Vorbemerkung. Das Deutsche Reich besteht aus 25 Einzelstaaten, die 1871 einen unauflöslichen Bund geschlossen haben; dazu kommt das allen ge- meinsam gehörige Reichsland Elsaß-Lothringen, das in dem großen Kriege von 1870—71 den Franzosen wieder abgenommen ist. Der größte und volkreichste jeuer 26 Staaten ist der uusere, das Königreich Preußen. Deutscher Kaiser und König von Preußen ist seit dem 15. Juni 1888 Wilhelm Ii. Das Reich verwaltet das Heer und die Kriegsflotte, Post, Telegraphen und Kolonieen, sowie die Einnahmen und Ausgaben (Finanzen), die zur Erhaltung dieser Ein- richtuugen erforderlich sind. Die anderen find den Einzelstaaten überlasten, doch hat über manche das Reich die Oberaufsicht. § 1. Die bürgerliche Gemeinde. Die Grundlage des Staatslebens ist die Familie. Mehrere Familien und Eiuzelpersoueu bilden die bürgerliche Gemeinde. Es gehören zu einer Gemeinde alle, die berechtigt sind im Ge- meindegebiete zu wohnen. Damit übernehmen sie die Verpflichtung, die Ge- meindelasten, namentlich die Gemeindesteuern mit zu tragen, das Wohl der Gemeinsamkeit nach ihren Kräften zu fördern, und die Berechtigung, die Gemeindeanstalten zu benutzen. Über das Gemeindevermögen (Kapitalien, Baugrund, Wiesen, Forsten) hat die größte Gemeinschaft, der Staat, die Ober- Aufsicht. Die Gemeindeämter sind teils besoldete, teils Ehrenämter. Jede bürgerliche Gemeinde bildet zugleich eine Ortschaft. § 2. Die K'irchengemeinde. Während zur bürgerlichen Gemeinde jeder gehören kann, gleichviel welches Glaubens er ist, vereinigt die Kirchengemeinde nur diejenigen, die sich zu einem Glauben bekennen. Schon eine kleine Stadt pflegt mehrere Kircheugemeiudeu in ihrem Weichbilde (d. h. bürgerlichen Ge- meindegebiete) zu bergen, hingegen sind auf dem Lande oft mehrere Ort- schaften zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Die Kirchen Vorst eh er oder -ältesten, die von solchen Gemeinden gewählt werden, bekleiden Ehren- ämter und bilden den Kirchen Vorst and oder die Gemeindevertretung. *) S. „Verhandlungen" der V. Direktoren-Versammlung der Rhein- Provinz. Berlin, 1893. — Hue de Grais, Grundriß der Verfassung und Ver- waltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin, Springer. — Giese, Deutsche Bürgerkunde. Leipzig, Voigtländer. — Hoffmann und Groth, Deutsche Bürgerkunde. Leipzig, Grunow. — K.fischer Grundzüge einer Sozialpädaqogik und Sozialpolitik. Eisenach.
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