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1. Lehrstoff der Sexta - S. 74

1900 - Breslau : Hirt
74 Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde. a) In der evangelischen Kirche steht jedesmal eine gewisse Anzahl von Gemeinden unter einem Superintendenten, der stets ein Geistlicher ist, mehrere von diesen wieder unter einem General-Snperintendenten; ein größerer Bezirk steht unter einem Konsistorium, einer vom Staate ernannten Behörde, mehrere von diesen wieder unter einem Landeskonsistorium. Diese Behörden sind zumeist von Geistlichen und Staatsbeamten gebildet. Aber auch die uichtgeistlicheu Gemeindemitglieder wählen ihre Vertreter, die mit den Geistlichen in einem Konsistorial-Bezirke zu Synoden (d. i. Versamm- lungen) zusammentreten. Proviuzial- und General-Synoden. b) In der römisch -katholischen Kirche wirken Kirchenvorstände und Ge- meindevertretnngen nur mit an der Verwaltung des Vermögens der Kirchen- gemeinden. Alle anderen kirchliehen Angelegenheiten unterliegen der Fürsorge der Geistlichkeit. Ein größerer Landstrich ist zu einem Sprengel nnter je einem Bischöfe vereinigt; einige von diesen stehen wieder unter Erzbischöfen, alle unter dem Papste. In Preußen 2 Erzbistümer (Köln, Gnesen), 11 Bis- tümer (Trier, Münster, Paderborn, Fulda, Limburg, Osnabrück, Hildesheim, Breslau, Ermlaud, Kulm und Posen, mit Gnesen vereinigt). c) Die Geistliehen der Israeliten in den Synagogengemeinden heißen Rabbiner, größere Bezirke stehen unter Landrabbinern. § 3. Die Schule. Überall besteht bei uns die Schulpflicht; jedes Kiud vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Jahre muß die öffentliche Schule besuchen, weuu nicht für einen vollgültigen Ersatz durch geprüfte Lehrer gesorgt ist. Die segensreiche Folge dieses Gesetzes ist, daß nur verschwindend wenige Kinder bei uns aufwachsen, die nicht wenigstens lesen und schreiben können (1898/99 von je 1900 Rekruten in Preußen 0,9). Damit alle diese Kinder unterrichtet werden können, müssen Staat und Gemeinden für Volksschulen sorgen, für die Gebäude, in denen unterrichtet wird, und für die Besoldung der Lehrer. Zumeist bilden die Hausväter, die eines Glaubens sind, besondere Sehulgemeiudeu und wählen den Schul- vorstand, der für den Unterhalt der Schule zu sorgen hat. In einigen Provinzen, so in Hessen-Nassan und in Hohenzollern, und in manchen Städten sind die bürgerlichen Gemeinden zugleich die Schulgemeiudeu. Ju kleinere« Gemeiudeu sind die Schüler aller Bekenntnisse in einer Schule vereinigt. Mächtige Schulgebäude erheben sich in den Städten, aber anch die kleinsten Gemeinden kommen immer mehr dazu, daß sie sich eines schmucken Schulhauses rühmen können. Die großen Kosten werden zumeist vou der Gemeinde getragen, aber der Staat, der auch die Aufsieht übt, hilft aus, wo es nötig ist. Die höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) werden von den Städten, oder vom Staate, oder aber aus alten Stiftungen unterhalten. § 4. Die Verwaltungsbezirke heißen vom kleinsten bis hinauf zum größten: Landgemeinde (Gut, Dorf, Flecken, Marktflecken), Stadtgemeinde, Stadt- kreis, Landkreis, Regierungsbezirk, Provinz. Die Vorsteher oder Leiter der ersten 3 werden von den Bezirksangehörigen selbst gewählt, die höchsten Beamten (d. i. die mit einem Amte Betrauten) der 3 anderen vom Könige ernannt. In jedem Bezirke aber, vom kleinsten bis zum größten, wird
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