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1. Lehrstoff der mittlern und obern Klassen - S. 71

1893 - Hannover : Hahn
71 1) Die deutschen Kolonieen. a. Kamerunx) am Busen von Guinea (= Königr. Preußen, 1/2 Mill. E.). Eingangspforte zum mittleren Sudan. Handel (Palmöl, Elfen- bein) und Plantagenbau. d. Deutsch-Südwest-Afrikas (Lüderitzlaud) w. der Kalahari (— 3 X Deutschland, 200 T. E.). Wegen des Regenmangels ist es zum größten Teil wüst, und es sind nur wenige Stellen als Ackerboden oder Weideland zu brauchen. Die Ausnutzung ist schwierig wegen schlechter Verbindung der brauchbaren Stellen mit der Küste und unter einander. Als Eingangspforte für das Innere (Gebiete n. der Kalaharv hat die Kolonie großen Wert. Der wichtigste Punkt ist die Faktorei Angra-Pequena [fena]. c. Deutsch-Ostafrika(= 2 X Deutschland, 3 Mill. E.) umfaßt das Gebiet zwischen Ukerewe-, Tanganjika-, Nyassa-See und der Küste. Doch ist die Insel Sansibar, die den Ausfuhr- Hafen für diese Gebiete besitzt, unter die Oberhoheit der Eng- länder gekommen/) so daß die Ablenkung des Verkehrs nach dem Hafen Dar-es-Salaam (Hauptsitz der Kolonialregie- rnng) für das Gedeihen der Kolonie von großer Wichtigkeit wäre. Handel und Plantagen. 2) Der Kongostaat (— 2 X Skandinavien, ca. 14 Mill. E.), etwa in der Mitte zwischen den deutschen Kolonieen, berührt die Küste an der Mündung des Kongo und umfaßt den größten Teil des Kongogebietes, doch so, daß sein Schwerpunkt in dem obern Stromlauf und im S. des Kongobogens liegt. Auf dem Berliner Kongreß (1885) geschaffen, ist er durch Personalunion mit Belgien verbunden. Der König nahm den Titel eines „Souveräns des unabhängigen Kongostaates" an, und gleichzeitig wurde die Neutralität des Landes proklamiert. Der Handel im Kongostaate ist für alle europäischen Län- der frei. 3) Die Küstengebiete zwischen dem Kongostaat und Kamerun gehören im s. Teil den F r a n z o s e n (Französisch-Kongo), während auf den n. Franzosen und Spanier Anspruch machen. ') Besitzergreifung 1884. 2) 1883 von Lüderitz gekauft, 1884 Hissen der deutschen Flagge, 1885 verkaufte Lüderitz seine Rechte an die „Deutsche Kolonial- gesellschaft für Südwest-Afrika". 3) 1885 erworben. *) Vertrag vom 1. Juli 1890.
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