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1. Geschichte des Altertums - S. 154

1882 - Freiburg : Herder
154 Das rmische Kaisertum. Von Augustus bis Romulus Augustulus. die zu weitschichtigen Drfern zusammengestellt oder als Einzelnhse der das Gelnde zerstreut waren. Ummauerte Ortschaften oder eigentliche Städte gab es feine, wohl aber verschanzte Pltze; die eigentlichen Festungen der Germanen aber bildeten Berge und von Bchen, Teichen und Smpfen durchschnittene Wlder. Die Arbeiten im Haus und Feld berlieen die Germanen den Weibern und Leibeigenen. Der Ackerbau war sehr unvollkommen, doch baute man Hafer, Weizen und Gerste an, aus welcher eine Art Bier (Meth) bereitet wurde, das die Rmer abscheulich fanden. Von der grten Bedeutung war die Viehzucht; das Vermgen eines Mannes wurde nach seinem Viehstande geschtzt, auch wurden die Strafen mit Vieh abgetragen. Die Weiber spannen und woben Flachs und zierten ihr Leinengewand mit roten Sumen; auch Wolle wurde von ihnen ver-arbeitet. Das gewhnliche Kleid der Männer war ein kurzer wollener Mantel ohne rmel; berdies dienten Tierfelle als Kleidung; die Kunst, Felle zu gerben, war jedoch unbekannt. Erreichte den Germanen der Tod in der Heimat, so wurde er von seinen Verwandten feierlich bestattet. Die Vornehmen wurden verbrannt, ihre Reste in kunstlosen thuernen Urnen gesammelt und in einem groen Grabhgel geborgen. Doch war auch die eigentliche Be-erdigung blich, auf den Schlachtfeldern sogar notwendig, wenn man die Leichen der Stammgenossen nicht den Wlfen und Raben ber-lassen wollte. Der germanische Staat. Die Freien. Gemeinde und Gau. 12. Der Kern eines jeden germanischen Volkes bestand aus den Freien, d. h. aus denjenigen Mnnern, welche echtes Gr und ei gen-tum und volles Recht besaen. In die Reihe der vollberechtigten Männer trat der Sohn eines Freien ein, wenn er vor der versammelten Gemeinde in den Heerbann ausgenommen wurde. (Wehrhaftmachnng, spter Schwertleite.) Die Gemeinde war eine Genossenschaft freier Männer, welche eine abgegrenzte Landschaft (Mark) als Eigentum besaen. Sie wohnten entweder in Einzelnhfen und hatten ihren Anteil an dem urbaren Boden in abgesonderten Grundstcken, oder die Wohnungen waren zu einem Dorfe zusammengerckt, das urbare Land in groe Stcke (sche, Zelgen) abgeteilt und in kleineren den einzelnen Gemeindegenossen zugeschieden. Das Nutzungsrecht an Weide und Wald war gemeinschaftlich. Eine grere Anzahl von Gemeinden bildeten einen Gau (pagus), der gewhnlich natrliche Grenzen hatte. An der Spitze der Gangenossen
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