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1. Die Heimat - S. 148

1899 - Leipzig : Degener
— 148 — 1. die Personen des Soldatenstandes: die Generalität, die Stabsoffiziere, die Hauptleute und Rittmeister und die Subalternoffiziere ( — in der Marine: die Flaggenoffiziere oder Admirale, die Stabsoffiziere, Kapitänleutnants und die Subalternoffiziere —), die Unteroffiziere und die Gemeinen; 2. die Militärbeamten, alle im Heer und in der Marine für das Bedürfnis des Heeres oder der Marine angestellten, unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität stehenden Beamten, lvelche einen Militärrang haben. Man unterscheidet a) obere Militärbeamte, welche im Offiziersrange stehen, und b) Militärunterbeamte. Wehrpflicht. Die Verpflichtung zum Kriegsdienst imrd Wehr- oder Militärpflicht genannt, der alle Reichs- angehörigen vom 17. bis zum 42. Lebensjahre unterworfen sind. Die Dienstpflicht währt 12 Jahre. Junge Leute, welche die erforderliche Bildung durch Schulzeugnisse oder durch eiue Prüfung nach- weisen und sich selbst bekleiden und verpflegen, brauchen nur 1 Jahr bei der Fahue zu dienen und können den Truppenteil wählen. Letzteres gilt auch von den nach vollendetem 17. Lebensjahre vor der Aushebung zu 3 oder 4jährigem Dienst eintretenden Freiwilligen. Nach vollendeter Dienstzeit bei der Fahne treten die Soldaten zur Reserve und später zur Landwehr über. Beide dienen zur Verstärkung des Heeres im Falle der Mobilmachung, haben aber auch in Friedens- zeiten einzelne Übungen mitzumachen und unterliegen der militärischen Kontrolle. Für die Heranziehung im Kriegsfalle ist auch die Ersatzreserve bestimmt, von der die 1. Klasse schon im Frieden zu Übungen herangezogen wird und einer militärischen Kontrolle unterstellt ist. Im Kriege kann durch kaiserliche Verordnung der Landsturm aufgeboten werden, der aus allen Wehrpflichtigen (vom vollendeten 17. bis zum vollendet«: 42. Jahre) besteht, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören. Das stehende Heer. Das deutsche Heer gliedert sich in das preußische Garde-Korps und in 19 Armeekorps. Die Provinz Sachsen, das Herzogtum Anhalt und die thüringischen Staaten außer Weimar- Eisenach, Coburg-Gotha und Meiningen bilden das Gebiete die Iv. Armeekorps. Dazu gehörcu: 7. Division: 13. Jnfanterie-Brigade: 1. Magdeb. Jnf.-Regiment Fürst Leopold von Anhalt-Dessau Nr. 26. (Magdeburg.) 3. „ „ „ Nr. 66. (Magdeburg.) 14. Jnfanterie-Brigade: 2. Magdeb. Jnf.-Regiment Prinz Louis Ferdinand von Preußen Nr. 27. (Halberstadt.) Anhaltisches Jnf.-Regiment Nr. 93. (Dessau und Bernburg.) 76. Jnfanterie-Brigade: Jnf.-Regiment Nr. 152. (Magdeburg und Zerbst.) 8. Thür. Jnf.-Regiment Nr. 153. (Altenburg.) 7. Kavallerie-Brigade: Magdeburger Husaren-Regiment Nr. 10. (Stendal.) Ulanen-Regiment Hennigs v. Tressenseld (Altmärk.) Nr. 16. (Salzwedel n. Gardelegen.) 4. Feld-Artillerie-Brigade: Feld-Artillerie-Regiment Prinz Regent Luitpold von Bayern (Magdeb.) Nr. 4. (Magdeburg, Burg und Wittenberg.) Thür. Feld-Art.-Reg. Nr. 19. (Erfurt und Torgau.) Magdeb. Train-Bat. Nr. 4. (Magdeburg.) 8. Division: 15. Jnfanterie-Brigade: 3. Thür. Jnf.-Reg. Nr. 71. (Erfurt und Sondershausen.) 7. „ „ „ „ 96. (Gera, Rudolstadt, Naumburg a. S.) 16. Jnfanterie-Brigade: Magdeb. Füs.-Reg. Nr. 36. (Halle.) 4. Thür. Jnf.-Reg. Nr. 72. (Torgau.)
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