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1. Die fremden Erdteile, (Wiederholung über Sachsen) - S. 29

1903 - Dresden : Huhle
— 29 — für die Verwaltung des Landes durch die Kreis- u. Amtshauptmannschaften, Stadt- u. Gemeinderäte. ^ 1 Jede Landgemeinde umfaßt drei Verwaltungen: 1. Die politische Gemeinde mit dem Gemeinderate, an dessen Spitze der Gemeindevorstand steht. 2. Die Schnlgemeinde mit dem ^chulvorstaude, an dessen Spitze ein gewählter Vorsitzender steht. Die Schulvorsteher werden außer dem ersten Lehrer u. dem Pfarrer vom Gemeinderate aus seinen Mitgliedern gewühlt. 3. Die Kirchgemeinde mit dem Kirchenvorstaude, an dessen Spitze der Pfarrer steht. In den Städten ist nur die Kirchgemeinde selbständig, die politische n. die Schulgemeinde werden gemeinschaftlich geleitet von den Stadtverordneten, die von den Bürgern gewühlt werden, u. von dem Stadt- rate, dessen Mitglieder von den Stadtverordneten gewählt werden. An der Spitze der Stadt steht der Bürgermeister. Die Schulangelegenheiten werden geregelt vom Schulausschuß, dessen Beschlüsse aber noch vom Stadtrate u. den Stadtverordneten genehmigt werden müssen. Einen besondern Minister des Äußern, der die Beziehungen Sachsens zu andern Ländern regelt, haben wir nicht mehr, seit Sachsen zum Deutschen Reiche gehört. Sachsens Stellung in Deutschland. Ein großer Teil der Gesetzgebung ist an das Reich übergegangen. Dieses übt die Regierung aus durch den erblichen Kaiser, der immer der König von Preußen ist. Ihm zur Seite steht der Bundesrat, aus den Vertretern der Fürsten bestehend, n. der vom Volke gewählte Reichstag. Im Bundesrate hat Sachsen vier Stimmen, im Reichstage sind von 397 Abgeordneten 23 aus Sachsen. Selbständig sind die einzelnen Länder in Schul- u. Kirchensachen. Das Gericht richtet zwar nach den vom Reiche erlassenen Gesetzen, aber im „Namen des Königs", der die Richter anstellt. Für einzelne Fälle hat das Reichsgericht die oberste Entscheidung. Das Finanzwesen ist ziemlich selbständig, nur Post u. Telegraphie, die Zölle u. die Steuern auf Salz, Tabak, Bier, Bräunt- wein u. Zucker stehen unter Reichsverwaltung. Reichen diese Einnahmen für die Reichsausgaben nicht aus, so zahlen die Länder nach ihrer Ein- wohnerzahl „Matriknlarbeiträge" au die Reichskasse, ebenso werden Über- schüsse nach der Kopfzahl an die Länder verteilt. Im Bereiche des Ministeriums des Innern gibt das Reich Gesetze über gewerbliche Ver- Hältnisse, die Arbeitergesetze, Bestimmungen über Freizügigkeit n. Erwerbung des Unterstützungswohnsitzes. Das Kriegswesen ist vorwiegend Reichssache, im Kriege ist der Kaiser oberster Heerführer. Die Offiziere werden vom König ernannt. Die Verhältnisse zu andern Ländern ordnet der Reichs- kanzler im Auftrage des Kaisers. Dieser bestellt die Botschafter u. Gesandten, für den Handel die Konsulate. Kriegserklärung u. Verträge mit andern Staaten sind Sache des Kaisers. Georg-Eckert-Instltul für internatior.ale Schulbuchforschjng Braunschweig -Sphu'.buchbibliolhek •
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