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1. Geschichte des Altertums - S. 156

1895 - Freiburg im Breisgau : Herder
156 Das Altertum. Die Griechen. teil zu nehmen, und trat der Frb- und Charakterlosigkeit politischer Fleder-mause entgegen. Aktivbrger wurde der Athener mit dem 20. Jahre; dann wurde er zum Felddienste verpflichtet, nachdem er vom 18. als Ephebe blo Wache-dienste gethan hatte. Bei dem Antritt der vollen Brgerwrde schwur er feierlich Gehorsam gegen Obrigkeit und Gesetze, Heilighaltung der religisen Ordnungen und Sttten, Verteidigung des Vaterlandes in aller Not, treue Waffenbrderschaft gegen die Kameraden. Der Eid aber galt als Hort der Demokratie". Die Wehrpflicht dauerte bis zum 60. Jahre. Der Staat sorgte dafr, da die Jugend kriegstchtig ward; sie bte sich eifrig in allen gymnastischen Knsten, im Reiten und in der Handhabung der Waffen. Preise fr Tapferkeit im Kampfe und die ehrenvolle, feierliche Bestattung Gefallener, deren Verdienste eine Leichenrede gebhrend pries, weckten Nacheiferung. Die Kinder der Gebliebenen wurden auf Staatskosten erzogen und ausgestattet. Die solonische Gesetzgebung schtzte ferner die Heiligkeit der Ehe und gestattete Scheidung derselben nur in sehr wenigen Fllen. Die attischen Frauen erfreuten sich jedoch nicht so vieler Rechte wie die spartanischen; sie durften nicht nach Belieben ausgehen, sondern brachten die meiste Zeit in ihrem Gemache, dem Gynkeum (Gynaikeion), zu. Whrend das dorische Mdchen in Sparta fast ganz wie ein Knabe erzogen ward und wie dieser in Luft und Licht sich des jungen Lebens freute, die Spartanerin bei ffentlichen Festen erschien, an den freudigen und traurigen Ereignissen des Staates ffentlich lebhaften Anteil nahm und von Mann und Sohn mit Hochachtung behandelt ward, sah sich das jonische Mdchen im allgemeinen in der Erziehung vernachlssigt, die Frau von der ffentlichkeit ferngehalten: die Sklaverei der Frauen des Morgen-landes scheint ihre Schatten von Jonien herber nach Attila geworfen zu haben. So strenge das solonische Gesetz die Rechte des Vaters gegen die Familie wahrt, so verpflichtet es den Sohn doch nur dann zur Verpflegung des greisen Vaters, wenn dieser auch seiner Erziehungspflicht nachgekommen war. Miggang ward nicht geduldet. Bettelkinder sah man in Attika so wenig als in Sparta. Die Stadt beschftigte jeden Brger und ntigte ihn zur ffentlichen Arbeit, wenn er sich nicht von einem Grundstcke, von Handel oder Gewerbe ernhrte. ffentliche Arbeiten aber gab es genug; Athen war ja ein Handelsplatz, hatte eine Seemacht, Festungswerke, zahlreiche ffentliche Gebude, Spaziergnge, Haine und Grten. Gegen die Fremden zeigte sich Athen gastlicher als Sparta; der Fremde konnte sich in Athen niederlassen (Metke), Insasse werden und ein Geschft treiben, aber kein Grundeigentum erwerben. Vor Gericht mute sich der Me-tke durch einen Brger vertreten lassen. Das Gesetz sicherte ihm Leben, Frei-heit und Eigentum, erschwerte berdies die Ausnahme in das Brgerrecht nicht
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