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1. Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftskunde Deutschlands - S. 102

1911 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
102 Ii. Teil. Das deutsche Volk als wirtschaftlicher Faktor. 4. auf die Förderung der gesamten Volkswirtschaft. Sie hängt mit der Förderung der Volkswohlfahrt aufs engste zusammen und ihre Über- tragung an das Reich ist die Folge der durch den Zollverein schon vor der Errichtung des Reiches gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Deutschland ist, wie wir sahen, ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet. Daraus ergibt sich von selbst die Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Gesetzgebung. Das Handels- und Wechselrecht, die Gewerbeordnung, die Muster-, Marken- und Patent- schutzgesetze, das Börsengesetz, das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett- bewerbs, das Bank- und Münzgesetz, die Gesetze über Maße und Gewichte u. v. a. sind Reichsgesetze und schaffen für die Wirtschaft des ganzen Reiches die- selben rechtlichen Grundlagen. Wir besitzen eine gemeinsame Reichspost, der auch das Telegraphen- und Telephonwesen untersteht, und deren Ein- nahmen dem Reiche zufließen. Nur in Bayern und Württemberg haben sich im Postwesen Vorrechte erhalten; so hat z. B. Bayern seine eigenen Postwert- zeichen. Das Reich regelt auch in gewissem Grade das Eisenbahnwesen (Reichseisenbahnamt) und den Binnenschiffahrtsverkehr auf den großen, mehreren Staaten gehörigen Flüssen. Weiter fällt ihm der Schutz des deutschen Handels und der deutschen Schiffahrt im Auslande, die Errichtung von Konsulaten, di Abschließung von Handelsverträgen, die Erwerbung und Unterhaltung von Kolonien, sowie die Regelung der Auswanderung zu. Iii. Die Machtstellung und Machtmittel Deutschlands. Die deutsche Reichsverfasfung ist dem nationalen Bedürfnis nach innerer politischer und wirtschaftlicher Erstarkung gerecht geworden. In stetem Fortschritt hat sich unser Vaterland machtvoll entwickelt und zu einer achtunggebietenden Groß- macht emporgeschwungen. Um aber diese politische Stellung zu erhalten, ist bei der Schwierigkeit der geographischen Lage (s. S. 6) die Aufbietung einer bedeutenden militärischen Macht nötig. Da wir in Deutschland allgemeine Wehrpflicht haben, ist jeder junge Mann, der das 20. Lebensjahr erreicht hat, militärpflichtig. Die Dienstpflicht beträgt bei dem stehenden Heer mit Aus- nähme der Kavallerie 2 Jahre, bei letzterer 3 Jahre. Wer die Reife für Ober- sekunda einer höheren Lehranstalt besitzt oder das Schullehrerexamen abgelegt hat, braucht nur ein Jahr zu dienen, muß jedoch während dieser Zeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Im Rechnungsjahre 1909 betrug die Friedensstärke des deutschen Heeres 621162 Mann (l°/o der Gesamtbevölkerung). Davon waren 388500 Mann Infanterie, 11600 Jäger, 1500 bei der Maschinengewehrabteilung, 7200 Be- zirkskommando, 72 900 Kavallerie, 96500 Artillerie, 18200 Pioniere, 7600 Ver- kehrstruppen (Eisenbahntruppe, Telegraphenabteilung, Luftschiffer usw.), 8200 Train und 9000 in sonstigen militärischen Stellungen. Die Zahl der Dienst- pserde betrug 111120. Die Kriegsstärke ohne Landsturm und Ersatzreserve ist auf 2x/2 Millionen zu veranschlagen. Landsturm und Ersatzreserve würden diese Zahl noch mehr als verdoppeln. Dem Schutze der Grenzen dienen zahl- reiche Festungen und Befestigungen. Die wichtigsten sind: an der West grenze: Metz, Straßburg, Mainz, Köln; an der Ostgrenze: Posen, Thorn, Marienburg, Graudenz, Königsberg;
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