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1. Geschichte des Altertums - S. 67

1892 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Bis zum Sturze der etruskischen Macht und zur Ausgleichung der Stände inkom. 67 und Plebejer erhalten Gesetzeskraft.1 Die com. trib. unterscheiden sich also von den com. centur. nur durch ihren demokratischeren Abstimmungsmodus. 2. Jeder Magistrat, auch der Dictator, ist an die Provocation gebunden. 3. Das Tribunat wird wiederher- gestellt, den Tribunen und Ädilen die Sacrosanctität gewährleistet. Auch erhielten die Tribunen das Recht den Senatssitzungen zu- hörend beizuwohnen. c) Bis zum Ausgleich der Stände (366 bezw. 300). a) Nun durften die Plebejer hoffen, weitergehende Ansprüche befriedigt zu sehen. 445 brachte der Tribun C. Canuleius den Antrag durch, dafs eine rechtsgültige Ehe zwischen Angehörigen der beiden Stände geschlossen werden könne. Damit war die gesellschaftliche Gleichstellung der Stände erfolgt. Ferner wurde erreicht, dafs statt der Consuln Consulartribunen (tribuni militares consulari potestate an Zahl 3, 4, auch 6) gewählt werden dürften, — was jedes Jahr der Senat zu bestimmen haben sollte, — und dafs zu diesem Amte auch Plebejer wählbar sein sollten (thatsächlich jedoch wurden bis 400 nur Patricier gewählt). Infolge dieses Zugeständnisses wurde bald darauf (wohl 435) vom Consulat ein neues Amt, das der 2 Censoren (Schätzer), abgezweigt und den Patriciern Vorbehalten. Sie wurden alle 5 Jahre auf die Zeit von iv2 Jahren gewählt; sie hatten die Bürger nach ihrem Vermögen (ex censu) in die 5 Klassen zu verteilen, die Senats- (lectio senatus) und Ritterlisten aufzustellen; hatten später auch das gesamte Budget zu entwerfen, erhielten die Aufsicht über die Sitten und hatten in dieser Eigenschaft die Befugnis Ehrenstrafen zu verhängen (notae censoriae; senatu movere, tribu movere). 421 erlangten die Plebejer den Zutritt zur Quästur. Mit welchem Widerstreben die Patricier sich alle Zugeständnisse abringen liefsen und welchen kleinlich-boshaften und tückischen Charakter ihre Politik trug, 1) Dies ist wahrscheinlich der Inhalt des Gesetzes. Übrigens müssen schon vor dem Decemvirat die Plebiscite der plebejischen Sonderversammlungen bedingte Gesetzeskraft erlangt haben, vielleicht in dem Falle, wenn der Senat den betr. Anträgen vorher zugestimmt hatte; unbedingte Gesetzeskraft bekommen sie seit ca. 287 (lex Hortensia). Daraus ergiebt sich der bedeutende Einflufs, den seitdem die Tribunen auf die Gesetzgebung erhalten.
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