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1. Hülfsbuch für den Unterricht in der Handels- und Verkehrsgeographie - S. 5

1900 - Lüneburg : Herold & Wahlstab
7) Das Hypothekengeschäft (Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Immobilien [Gebäuden, Grundstücken etc.]). 8) Das Lombardgeschäft (Verleihung von Kapital gegen bewegliche Pfänder [Juwelen, Wertpapiere etc.]). Nach dem Charakter der Eigentümer der Banken unterscheidet man Staatsbanken und Privatbanken (meist Aktiengesellschaften), dj Versicherungen (Assekuranzen). Sie dienen zur Milderung der Folgen, die durch Unfälle bei der Er- zeugung, dem Transporte und der Aufbewahrung der Waren entstehen (Versicherungen für Land- und Wassertransport, Feuer- und Hagelversicherungen, Lebens- und Unfallversicherungen etc.). § 8. Die Fürsorge des Staates, soweit sie den Handel be- trifft, erstreckt sich auf mancherlei Angelegenheiten Von besonderer Wichtigkeit ist : a) die Regelung des Zollwesens. Zölle sind Abgaben, welche an den Grenzen bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr der Waren erhoben werden (Einfuhrzölle, Durchfuhr- oder Transitozölle und Ausfuhrzölle). Je nach dem Zwecke ihrer Erhebung unterscheidet man : 1) Finanz- oder Steuerzölle, welche lediglich aus dem Grunde erhoben werden, um dem Staate eine Ein- nahme zu verschaffen. (So sind z. B. in Deutsch- land alle Zölle auf Kolonialwaren, Südfrüchte und fremde Weine reine Finanzzölle.). 2) Schutzzölle, welche den Zweck haben, die inländische Produktion vor der Konkurrenz des Auslandes zu schützen (z. B. hohe Einfuhrzölle auf ^ausländische Fabrikate und hohe Ausfuhrzölle auf inländische Rohstoffe). Um die Übelstände, welche bei der Verzollung un- vermeidlich sind, möglichst zu mindern, hat die Zoll- behörde verschiedene Einrichtungen getroffen. Dahin gehören ;
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