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1. Anschauungsunterricht und Heimatkunde für das 1. - 4. Schuljahr mehrklassiger Schulen - S. 238

1899 - Leipzig : Klinkhardt
— 238 — in ihrer Amtstracht. Nicht weit davon stehen die Anklagebank, auf welche sich der Verbrecher setzen muß, die Zeugenbank und die Sitze für die Geschworenen. Diese sind achtbare Bürger, welche der Verhandlung zu- hören und zuletzt gefragt werden, ob der Verbrecher schuldig oder unschuldig ist. Im Zuschauerräume sitzen audere Leute, welche der Gerichtsverhand- lung beiwohnen wollen. Sie dürfen in den Gerichtssaal kommen, weil das Gericht ein öffentliches Gebäude und die Gerichtsverhandlung öffentlich ist. Jedermann soll sehen und hören können, daß im Lande die Richter- gerecht richten. Nun werden vom Gerichtsschreiber die Akten vorgelesen; der Ver- brecher wird nochmals gefragt, wer er ist, woher er ist, ob er das Ver- brechen begangen hat, und wie er es begangen hat; die Zeugeu müssen nochmals bezeugen, daß sie die Wahrheit gesagt. Darauf verlassen die Geschworenen den Gerichtsfaal. Sie ziehen sich zurück und beraten dar- über, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Wird er schuldig be- sunden, so kehren sie zurück in den Saal und lassen es durch einen aus ihrer Mitte laut verkünden. Der Richter bestimmt darauf im Namen des Landesherrn und des Gesetzes die Strafe. Der Angeklagte ist verurteilt. Ist er unschuldig, so wird er freigesprochen. Der Verurteilte tritt nun seine Strafe an. Er wird wieder in das Gefängnis geführt oder auf das Zuchthaus (Strafanstalt) gebracht, wo er als Sträfling seine That bereuen und sich bessern soll, wo er büßen muß, was er begangen, wo er keine Freiheit, keinen eigenen Willen, keine Freuden hat, in graue Leinwand gekleidet wird, aus der menschlichen Gesellschaft ausgestoßen ist, keine Ehre und Achtung genießt und tüchtig arbeiten muß. Möge er durch Arbeit wieder ein braver Mensch werden! Nb. Inwieweit dieser Stoff von dem Lehrer zu behandeln ist, hängt ganz von dem Standpunkte der Klasse ab; einiges davon wird er auf jeden Fall mit- teilen müssen, um den Kindern wenigstens den Zweck des Gerichtsgebäudes zu er- läutern. Die sittliche Bedeutung verlangt übrigens eine Wiederholung in einer Oberklasse, wozu diese Skizze benutzt werden kann; denn das Walten der Obrigkeit muß in einem ausgeführten Lebensbilde der Jugend wiederholt vor die Seele ge- führt werden, wenn die Achtung vor Gesetz und Recht und vor denen, die es zu behüten haben, geweckt werden soll. Dem Takte des Lehrers überlassen wir die Entscheidung, wie viel er von dem Stoffe durch das Lehrgespräch aus den Erfahrungen der Kinder zu entwickeln hat. Sehr wirksam ist unter Umständen die Forin der Erzählung, sofern der Lehrer geschickt genug ist, eine solche zu erfinden, welche die wichtigsten Begriffe, auf die es hier ankommt, veranschaulicht. 1. Das Gefängnis. Kühn. W. Ii. 192, W. 260. 2. Die bezauberten Eier. v. Schmid. W. Ii. 193. 3. Der Haken. Stöber. W. 261. 4. Der Haushahn als Verräter, v. Schmid. W. Ii. 194. 52. Der Plan des Wohnortes. Nb. Selbstverständlich können wir diesen Stoff nur durch allgemeine Fragen andeuten, da er sich nach jedem Wohnorte besonders zu gestalten hat. Es kommt darauf a», das zu einem Gesamtbilde zusammenzufassen, was bei den
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