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1. Provinz Pommern - S. 43

1914 - Stettin : Schuster
— 43 Alle 3 Jahre tritt die Provinzialsynode zusammen. Ihren Verhandlungen wohnt ein Vertreter des Königs und der Generalsuperintendent bei. — Ueber der Provinzialsynode steht die Generalsynode, zu der die älteren preußischen Provinzen gehören. Sie hat zu Gesetzen, welche die Landeskirche betreffen, ihre Zustimmung zu geben. Die katholischen Gemeinden Pommerns gehören zu der Delegation (Bezirk) des katholischen Probstes zu Berlin. Die Probstei Tempelburg gehört zu Posen, Lauen- bürg zu Kulm. Die Gerichte der Provinz. Ueber den Amtsgerichten stehen die Landgerichte. Sie befinden sich in Greifswald, Stettin, Stargard, Köslin und Stolp. Wer sich bei dem Urteil des Landgerichts nicht beruhigen will, kann Berufung beim Oberlandes- gericht iu Stettiu einlegen, das aus 5 Richtern zusammengesetzt ist. vom Heere. In Pommern steht das Ii. Armeekorps. Es setzt sich zusammen aus der Iii. und Iv. Division. Zur Iii. Division gehören die 5. und 6. Infanterie-, die 3. Kavallerie- und 3. Feldartillerie-Brigade und zwar folgende Regimenter: Grenadier- Regiment König Friedrich Wilhelm Iv. (1. Pommersches) Nr. 2 in Stettin; Infanterie- Regiment Prinz Moritz v. Anhalt-Deffan (5. Pomin.) Nr. 42 in Stralsund und Greifs- wald ; Kolberger Greuadier-Regimeut Graf Gneifenan (2. Pomm.) Nr. 9 in Stargard; Jnfanterie-Regiment v. d. Goltz (7. Pomm.) Nr. 54 in Kolberg und Köslin; Kürassier- Regiment Königin (Pomm.) Nr. 2 in Pasewalk; 2. Pomm. Ulanen-Regiment Nr. 9 in Demmin; 1. Pomm. Feldartillerie-Regiment Nr. 2 in Kolberg und Belgard; Vor- pomm. Feldartillerie-Regiment Nr. 38 in Stettin. — Zur Iv. Division gehören die 7., 8., 74. Infanterie-, 4. Kavallerie- und 4. Feldartillerie-Brigade und zwar folgende Regimenter: Pomm. Füsilier-Regiment Nr. 34 in Stettin und Swinemünde; Jnfanterie-Regiment Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14 in Bromberg; 6. Pomm. Jnfanterie-Regiment Nr. 49 in Gnesen; 4. Westpreuß. Jnfanterie-Regiment Nr. 140 in Hohensalza (Jnowrazlav); 5. Westpreuß. Jnfanterie-Regiment Nr. 148 in Bromberg; 6. Westpreuß. Jnfanterie-Regiment Nr. 149 in Schneidemühl; Grenadier-Regiment zu Pferde Freiherr v. Derfflinger (Neumärkisches) Nr. 3 iu Bromberg; Dragoner-Regiment v. Arnim (2. Brandenb.) Nr. 12 in Gnesen; 2. Pomm. Feldartillerie-Regiment Nr. 17 in Bromberg; Hinterpommersches Feldartillerie-Regiment Nr. 53 in Bromberg und Hoheusalza. — Außerdem gehören zum Korps das Fußartillerie-Regiment v. Hindersin (Pomm.) Nr. 2 in Swinemünde, Danzig, Pillau; das Pionier-Bataillon Nr. 2 in Stettin, das Train-Bataillon Nr. 2 in Altdamm, das Jägerbataillon in Neustettin. Verkehrswege sind schiffbare Wasserstraßen, Chausseen und Eisenbahnen. Ryk, Peene und Oder sind schiffbar. Chausseen hat Pommern über 4000 liin, Kleinbahnen über 2000 Iii». Die meisten Eisenbahnen sind Staatsbahnen. (Normalspuren 1,435 ni.) Pommern hat 2 Kaiserliche Oberpostdirektioneu (Stettin, Köslin). Unter diesen stehen Postdirektoren. Je nach der Größe unterscheidet man Postämter elfter, zweiter und dritter Klasse. Kleinere Orte haben Postagenturen oder auch Posthilfsstellen. Von der Verwaltung. Alle Bewohner eines Dorfes oder einer Stadt bilden eine Gemeinde. Jede Gemeinde hat ihre Angelegenheiten selbst zu verwalteu, die Ober- aufsicht führt aber der Staat. Alle Gemeindeangehörigen sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten berechtigt. Zu denselben gehören Schuleu, Armen- und Krankenhäuser, Sparkassen, Wegeanlagen, Wasserwerke, Schlachthäuser, Bade- Gas-, höhere Uuterrichtsaustalteu usw. Reicht das Vermögen der Gemeinde zur Unter- Haltung dieser Anstalten nicht aus, so müssen die Gemeindeangehörigen Steueru zahlen. Solche Gemeindesteuern sind: Einkommen-, Gebäude- und Grnndsteuerzuschlag, Hunde-, Bier-, Vergnügen- und Wanderlagersteuer. Die drei ersten sind Staatsstenern, nur die Zuschläge erhält die Gemeinde. Beträgt z. B. der Einkommenstenerznschlag 114%, so zahlt der Betreffende 100 Mark an den Staat und 114 Mark an die Gemeinde. (Grund- und Gebäudesteuer werden gegenwärtig vom Staate nicht erhoben.) Jeder Preuße, der 24 Jahr alt ist, ein Jahr in der Gemeinde wohnt, keine Arinenunterstütznng erhält, seine Steuern gezahlt hat und durch keiue gerichtliche Strafe seiner Ehre beraubt ist, gehört zu den Gemeindegliedern. Als solches kann er an den Wahlen teilnehmen und selbst gewählt werden. — Zum Zwecke der Wahl werdeu alle wahlberechtigteu Gemeindeglieder nach der Höhe der gezahlten Steuer iu drei Klasseu geteilt. Nehmen wir an, die Gemeindesteuern eines Ortes betrügen in diesem Jahre 3000 Mark. Davon zahlt der reiche Fabrikbesitzer allein den dritten Teil, nämlich 1000 Mark. Zwanzig Gemeindeglieder zahlen Steuern in verschiedener Höhe, aber nicht unter 20 Mark. Znsammen zahlen sie auch 1000 Mark. Das letzte Drittel briugen
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