1914 -
Stettin
: Schuster
- Autor: Uecker, Fritz
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Regionen (OPAC): Provinz Pommern
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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100 Gemeindeglieder zusammen. Alle Wähler, die zusammeil ein Steuerdrittel auf-
briugen, bilden eine Klasse. Es würden also an diesem Orte zur 1. Klasse einer, zur
2. zwanzig und zur dritten 100 Wähler gehören Jede Klasse wählt ein Drittel der
Gemeindeverordneten. Bei der Wahl muß jeder Wähler dem Wahlvorstaude münd-
lich erklären, wem er seine Stimme geben will. Die Wahl ist also eine öffentliche und
direkte. Die Gemeiudeverordueten werden auf 6 Jahre gewählt und habeu ihr Amt
unentgeltlich zu verwalten (Ehrenamt). — Die Verwaltung der Landgemeinde ge-
schieht durch den Gemeindevorsteher (Schulze oder Dorfrichter). Ihn unterstützen zwei
Schöffeu (Gerichtsmänner, Dorfgeschworene). Sie werden von den Gemeindegliedern
durch Stimmzettel gewählt und vor ihrem Amtsantritt vou dem Landrat vereidigt. Die
Gemeindevertretung überwacht die Verwaltung der Gemeinde. Sie beschließt über die Ein-
nahmen und Ausgaben, über Gemeiudearbeiteu usw. Alle Jahre wird eine Gemeinde-
rechnuug (Haushalt, Etat) dem Kreisausschuß vorgelegt. — Au der Spitze der Stadt-
gemeinde stehen der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlnng. Der Magistrat
besteht aus dem Bürgermeister, dessen Stellvertreter und den Stadträten oder Ratsherrn.
Der Magistrat, der von den Stadtverordneten meistens auf 12 Jahre gewählt wird,
führt die Gesetze und Verordnungen und die Beschlüsse der Stadtverordneten — soweit
er damit einverstanden ist — aus; er verwaltet die städtische» Gemeindeanstalten und
die Einkünfte. Die Stadtverordneten-Verfammlung hat über alle städtischen Au-
gelegeuheiteu zu beschließen. Ihre Sitzungen sind öffentlich. An denselben müssen Ab-
geordnete des Magistrats teilnehmen. Die Zahl der Stadtverordneten richtet sich nach
der Einwohnerzahl. — Mehrere Stadt- und Landgemeinden bilden einen Kreis. Städte,
die mehr als 25000 Einwohner zählen, bilden ein Kreis für sich. An der Spitze des
Kreises steht der Landrat, an der Spitze dez Stadtkreises der Oberbürgermeister. Die
Provinz Pommern ist in 32 Kreise geteilt. Sie heißen: Stralsund, Franzburg,
Grimmen, Greifswald und Rügen. — Stettin, Randow, Ueckerinünde, Anklam, Demmin,
Usedom-Wollin, Eammin, Greifenberg, Regenwalde, Stargard, Saatzig, Pyritz, Greifen
Hagen und Naugard. — Kolberg-Körliu, Köslin, Bublitz, Schlawe, Stolp-Stadt, Stolp-
Land, Lauenburg, Bütow, Rummelsburg, Neustettin, Drainburg, Schivelbein und Belgard.
Die Bewohner des Kreises werden dnrch den Kreistag vertreten. Derselbe be-
steht aus mindestens 25 Mitgliedern, die von den Kreisangehörigen auf 6 Jahre für dies
Ehrenamt gewählt werdeu. Der Kreistag berät u. a. über Anlegung und Erhaltuug vou
Brücken und Wegen, über Erbauuug von Krankenhäusern und Einrichtung von Spar-
kassen. Er setzt die Höhe der Kreissteuern und den Haushaltsplan fest, wählt den Kreis-
ausfchuß und macht Vorschläge für die Landratswahl. Der Kreisansschuß besteht aus
dem Landrat und 6 Mitgliedern. Er hat die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und
auszuführen und ernennt die Beamten des Kreises. (Kreistierarzt. Kreisbanmeister usw.)
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise, zerfallen in Amtsbezirke. Dieselben be-
stehen aus Landgemeinden und Gutsbezirken. An der Spitze der Verwaltung eines
Amtsbezirks steht der Amtsvorsteher. — Mehrere Kreise bilden einen Regiernngs-
bezirk. Pommern hat drei Regierungsbezirke: Stralsund, Stettin und Köslin. Derselbe
wird von dem Regierungspräsidenten verwaltet. Unter ihm stehen die Ober-
regieruugs- und die Regieruugsräte. Alle zusammen bilden das Regierungskollegium.
Neben der Regierung wirkt bei der Verwaltung der Bezirksausschuß mit. Den
Vorsitz iu demselben führt der Regierungspräsident. Sein Stellvertreter ist ein vom
Könige ernannter Verwaltungsgerichtsdirektor. Außer diesen beiden gehören dazu 4 vom
Proviuzialausschuß aus deu Einwohnern des Bezirks zu wählende Mitglieder und ein
vom Staate ernannter höherer Verwaltungsbeamter. — Mehrere Regierungsbezirke bilden
zusammen die Provinz. Sie wird von dem Oberpräsidenten verwaltet. Sein Stell-
Vertreter ist der Oberpräsidialrat. Der Oberpräsident hat die obersten Staatsbehörden
zu vertreten und führt die Aufsicht über sämtliche Behörden der Provinz. In Fällen,
wo es sich um Beschwerden über Beschlüsse des Bezirksausschusses handelt, steht ihm zur
Entscheidung der Provinzialrat zur Seite. Zu demselben gehören der Oberpräsident, ein
vom Minister des Innern ernannter Beamter und 5 Mitglieder des Proviuzial-Ausschusses.
Der Proviuziallaudtag setzt sich aus deu Abgeordneten der Kreise zusammen.
Für jeden Kreis werden gewöhnlich 2 Abgeordnete gewählt. Die Wahlen dazu werden
entweder vom Kreistage oder in den Stadtkreisen vom Magistrat und den Stadtverord-
neten vollzogen. Wählbar ist jeder Deutsche, welcher 30 Jahre alt ist und seit einem
Jahre iu der Provinz Grundbesitz oder Wohnung hat. Der Provinzuillandtag tritt
mindestens alle zwei Jahre einmal zur Beratung zusammen. Er wählt den Landes-