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1. Provinz Pommern - S. 45

1914 - Stettin : Schuster
Hauptmann, darf Anträge und Beschwerden an die Regierung richten, beschließt über die Verwendung vou Geldern, welche aus der Staatskasse der Provinz überwiesen werden und über die Aufnahme von Anleihen, die für Wegebauten, Laudesverbesserungen, Wohl- tätigkeitsanstalten (Armeu-, Blinden-, Irrenhäuser usw.), Kuust und Wissenschaften (Museen, Archive) verwendet werden sollen. Zur Deckung und Tilguug der Ausgabeu werden Steuern als Zuschläge zu deu direkten Staatssteuern bis zu 25% erhoben. Der Landtag wählt den Provinzialausschuß. Zu demselben gehören der Landes- Hauptmann und 7—13 Mitglieder des Landtages. Er bereitet die Beschlüsse des Land- tages vor und ernennt und beaufsichtigt die Provinzialbeamteu. Die staatlichen Auf- fichtsbeamten fiud also: Laudrat, Regierungspräsident und Oberpräsident. Ihnen zur Seite stehen der Kreistag, der Bezirksausschuß und Provinzialrat. An der Spitze der Selbstverwaltung steht der Laudeshauptmauu und der Proviuzialausschuß, welche vom Provinziallandtage gewählt werden. Bei Streitigkeiten in Berwaltnngssachen entscheiden die Berwaltuugsgerichte. Solche sind für den Kreis der Kreisschuß, für den Bezirk der Bezirksansschuß und für den ganzen Preußischen Staat das Oberverwaltnngsgericht zu Berlin. Pommern gehört zum Königreich Preußen. Dasselbe ist eine Erbmonarchie; denn uach dem Tode des Königs erbt der älteste Sohn desselben den Thron. Preußen ist eiue konstitutionelle Monarchie; denn eine Verfassung (Konstitution) bestimmt die Rechte des Fürsten und des Volkes. Die höchsten Beainten des Königs sind' die Mi- nister. Sie sind für die Regieruugshandluiigen verantwortlich. Zum Zeichen dafür wird jeder königliche Erlaß von dem Minister, auf dessen Fach (Ressort) er sich bezieht, unterschrieben. Das Staats Ministerium hat folgende Abteilungen: 1. Das Mi- uisterium des Innern. Unter ihm stehen die Landräte, Regiernngs- und Oberpräsideuteu. Es ist die höchste Behörde für die innere Verwaltung. 2. Das Ministerium der geist- lichen, Unterrichts- und Mediziualaugelegeuheiten (Kultusministerium). 3. Das Mi- nisterium für Handel und Gewerbe. 4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten. 5. Das Ministerium für Laudwirtfchaft. 6. Das Ministerium der Fiuanzen. 7. Das Justizministennm. 8. Das Kriegsministerinm. 9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Unter ihm steheu die Botschafter, Gesaudteu und Konsuln. Die Volksvertretung besteht ans dem Herren- und Abgeordnetenhause. Zu letzterem gehören 433 Abgeordnete, aus Pommern 26. Diese werden vom Volke gewählt. Auch hier werden die Wähler nach den Steuern in 3 Klassen geteilt. Jede Klasse wählt ein Drittel der Wahlmänner, von denen auf 250 Seeleu eiuer kommt. Jeder Preuße, der 25 Jahre alt ist, kann wählen. Er ist ein Urwähler. Diese haben in öffentlicher Wahl den Wahlmann zu wählen. Die Wahlmänner bestimmen dann den Abgeordneten. Die Wahl ist eine öffentliche und indirekte. Die Abgeordneten werden aus 5 Jahre gewählt und bekommen Tagegelder. Der Landtag berät und beschließt über Staatseinnahmen und -Ausgaben. Alle Steuern müssen von ihm bewilligt werden. Ueber die Verwaltung der Staatsgelder muß die Regierung ihm Rechenschaft geben. Ohne seine Zustimmung kann kein Gesetz erlassen oder abgeändert werden. Das Herrenhaus besteht etwa aus 250 Mitgliedern. Es gehören dazu die großjährigen königlichen Prinzen, erblich berechtigte Mitglieder und solche, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Die großen Städte werden durch die Oberbürgermeister, die Universitäten durch Professoren vertreten. — Neue Gesetze können vom Könige oder von den beiden Häuseru beantragt werden. Sie treten in Kraft, wenn sie von den beiden Kammern angenommen und vom Könige bestätigt und verkündet sind. Alle deutscheu Staaten bilden seit 1871 wieder ein Kaiserreich. Der König von Preußeu ist zugleich deutscher Kaiser. Der höchste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Er führt den Vorsitz im Bundesrate. Letzterer besteht aus 58 Ber- tretern der Fürsten. Nach der Größe und Bevölkerung seines Landes richtet sich die Zahl der Vertreter, die der Fürst ernennen darf. Prenßen hat deren 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schweriu und Braunschweig je 2 und die übrigen je 1. — Die vom Bundesrate vorbereiteten Ge- setzesvorlagen werden dem Reichstage vorgelegt. Zu demselben gehören 397 Abgeordnete. Pommern wählt deren 14. Jeder Wähler hat im Wahllokale seinen Stimmzettel ab- zugeben. Auf demselben steht der Name dessen, den er wählen will. Die Wahl ist eine geheime und direkte. Georg-Eckert-Instltut für internationale Schulbuchtorsänung Braunschweig Schulbuchbibliothe*
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