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1. Unser Vogtland - S. 91

1899 - Leipzig : Dürr
— 91 — desselben konnte er hoffen, seine väterliche Herrschaft Plauen und vielleicht auch Gera und Greiz, die Länder der renßischen Linie, in seine Hand zu bekommen. Im Kriege selbst kämpfte er sehr tapfer mit. Der Sieg des kaiserlichen Heeres bei Adorf am 1. November 1546 über die kurfürstlichen Truppen ist hauptsächlich ihm zu verdanken. Bald darauf zog er in das Schloß Greiz ein. Kurze Zeit nachher aber fiel das Vogtland in die Hände des Verbündeten des Kaisers, des Herzogs Moritz vou Sachsen. Dieser verlor es aber wieder an den Kurfürsten Johann Friedrich. 1547 zog Kaiser Karl V. selbst von Eger heran, um den entscheidenden Schlag gegen diesen zu führen. Das geschah bei Mühlberg an der Elbe. Der Kaiser nahm den Kurfürsten gefangen und entsetzte ihn seiner Kurwürde. Die vogt- läudischeu Besitzungen des Kurfürsten aber fielen dem König Ferdinand von Böhmen zu. Dieser gab sie Heinrich Iv. zu Lehen und fügte zu dem alten Besitztum, der Herrschaft Plauen, auch uoch die Herrschaften Gera, Schleiz, Saalburg, Lobenstein und Greiz, ja sogar die Herrschaft Graslitz in Böhmen binzn. So zog Heinrich Iv. wieder als rechtmäßiger Besitzer des Vogtlandes in das Schloß seiner Väter in Planen ein. Im Besitze seiner Macht war Burggraf Heinrich Iv. darauf bedacht, durch gute Einrichtungen und Gesetze die Ordnung im Lande herzustellen; denn während der Kriegswirren und des mehrfachen Wechsels der Regierung waren Willkürlichkeiten und Mißbräuche in dem vogtländischen Gerichts- und Verwaltungsweg!: eingerissen. Da der Burggraf seiner böhmischen Kanzler- würde wegen nicht selbst im Lande bleiben konnte, so setzte er einen Statt- Halter ein. Um die vogtländischen Stände (d. i. die gesamte Ritterschaft, die Vertreter der Städte, sowie die vier obersten Geistlichen des Landes) für sich zu gewinnen, berief er sie 1551 zu dem ersten allgemeine n vogtländischen Landtage nach Schleiz zusammen. Hier wurde die Eiurichtuug und Erhaltung der Statthalterei besprochen. Ferner versprach der Burggraf seinen Stünden, an der Religion nichts zu ändern, ihnen alle ihre Rechte und Freiheiten zu bestätigen und die Lehensbriefe zu erneuern. Endlich wurde noch unter anderem eine Polizeiordnung geschaffen, aus der- einige Bestimmungen erwähnt sein mögen. Ihr erster Artikel setzte strenge Strafen auf Gotteslästerung. Weiter- hin wurde das übermäßige Trinken und namentlich die Unsitte des Zn- trinkens untersagt; es wurde „das Sitzen über nenne" in den Bierhäusern und Schenken, sowie das Tragen von Waffen und Bleikugeln an folchen Orten verboteu. Die Sinnlosigkeit des Adels, aber auch das üppige Leben der Bauern und Städter wurde gerügt. So sollten die Bauern keine seidenen und ausländischen Tücher mehr tragen und bei Hochzeiten, Kind- taufen, Kirchweihen und anderen Gelegenheiten kostspieligen Aufwand unter- lassen. Bei einer Mahlzeit sollten sie hinfort nur soviel Gäste einladen, als an drei Tischen Platz finden konnten, und auch nicht mehr als 3 Ge- richte auftragen lassen. In den Städten aber waren 4 Tische, 5 Gerichte und 2 Tage Festdauer erlaubt. Ferner wnrde angeordnet, daß die An- fertignng der wollenen Tücher — die man Schlöre oder Schleyer nannte ~ unter Aufsicht gestellt werde, damit nicht schlechte und fehlerhafte Stücke in den Handel kämen. Eine weitere Bestimmung richtete sich gegen die Raubfischerei und den Wildfrevel. Mit mancher dieser neuen, segensreichen Verordnungen mögen Adel und
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