Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte der neuesten Zeit - S. 170

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
170 Anhang: Die Arbeiter-Versicherung. 7. Die Ausgaben des Reiches werden in der Regel fr ein Jahr bewilligt" (Art. 71). Wo zu ihrer Deckung die Einnahmen aus Zllen und Verbrauchssteuern, aus Post- und Telegraphie nicht ausreichen, haben die Bundesstaaten nach Magabe ihrer Bevlkerung durch Matritular-beitrge auszuhelfen (Art. 70). 8. Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten oder Verfassungsstreitig-keiten in einzelnen Staaten schlichtet der Bundesrat gtlich oder durch Reichsgesetzgebung (Art. 76). 9. Vernderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung" (durch Bundesrat und Reichstag). Sie gelten als ab-gelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben" (Art. 78). Iii. Die Arbeiter-Versicherung. 1. Die Kranken-Versicherung. 1. Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 und 10. April 1892 stellt Versicherungspflicht auf fr alle Lohnarbeiter und Arbeiterinnen in allen Betrieben, die in Deutschland ihren Sitz haben, soweit ihnen nicht vom Arbeitgeber eine entsprechende Untersttzung fr Krank-heitsflle zugesichert ist, und zwar fr Arbeiter a) in Bergwerken, Salinen, Steinbrchen, Fabriken, Httenwerken, Verkehrsanstalten, auf Werften und bei Bauten, in Handel und Gewerbe (Apotheker und Schiffsbesatzung ausgenommen); b) in Betrieben von Anwlten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Versiche-rungsanstalten; c) in Betrieben mit Dampfkessel oder Triebwerken, die durch elemen-tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas usw.) bewegt werden; ) in Post und Telegraphie, in Betrieben der Marine und der Heeres-Verwaltung,- e) fr Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Gehilfen und Lehr-linge im Handel, Staats- und Gemeindebeamte sowie Schreiber, deren Jahreseinkommen 2000 Mark nicht bersteigt. Im Jahre 1911 wurde die Versicherungspflicht auf Heimarbeiter und husliche Dienstboten, zusammen weitere 7 Millionen, ausgedehnt. Auerdem enthlt die Landesgesetzgebung in Bayern, Wrt-temberg, Sachsen, Baden und Hessen den Versicherungszwang fr land-und forstwirtschaftliche Arbeiter. Andere Arbeiter, deren Jahreseinkommen 2000 Mark nicht bersteigt, haben ein Recht auf Versicherung, wenn sie nicht bereits erkrankt sind; sie scheiden aber aus, wenn sie zwei Zahlungsfristen versumt haben. Auch die Gemeinde kann mit Genehmigung der Verwaltungs-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer