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1900 -
Minden i. W.
: Volkening
- Autor: Schulze, Georg
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer- und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Westfalen
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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von Preußen sich selber vor und beschenkte mit denselben zwei
Marschälle. Die Rentmeister dieser Herren schickten nun alljährlich
sehr viel Geld nach Paris; vielleicht aber waren die Summen ihnen
nicht groß genug, vielleicht auch trauten sie dem Frieden nicht
recht — kurz, sie stellten nach erhaltener kaiserlicher Genehmigung
die Güter zum öffentlichen Verkaufe aus. Damit auch weniger
Wohlhabende sich bei dem Kauf beteiligen könnten, wurden die
Ländereien in kleinere Abteilungen zerlegt.
Obschon nun der König in dem Friedensschlüsse von Tilsit
die Grafschaft Mark förmlich und feierlich an den glücklichen Sieger
abgetreten und also der neue Ankäufer nichts zu fürchten hatte,
und obschon der Reiz, mit wenigem Gelde zu schönen Besitztümern
zu gelangen, nicht gering war, so war doch das Gefühl der An*
hänglichkeit an den angestammten Landesherrn ungleich größer.
Denn was geschah? — Die Ältesten und Familienväter der Ge-
meinden traten still zusammen; durch Abgeordnete wurde der ein-
mütig gefaßte Beschluß im ganzen Lande verbreitet: „Die Domänen
sollen und dürfen nicht verkauft werden! Sie find und müssen
bleiben ein unveräußerliches Eigentum unseres Königs, seiner Krone
und seines Hauses; — wer sie kauft, kauft gestohlen Gut! Unsere
gesetzmäßige Obrigkeit haben die Feinde vertrieben; nun ist es
unsere Sache und Pflicht, über das Eigentum des alten Landes-
Herrn zu wachen und es zu behüten, bis Gott ihn nns wieder-
giebt; und er wird ihn uns ganz gewiß wiedergeben! Der Tilsiter
Friede ist ein gezwungener; was gehen uns seine Mispeltüten an!
Verderben jedem, der sich im Verkaufstermine einfindet und die
verruchte Hand nach des Königs Gut ausstreckt!"
Und es erschien kein einziger Markaner! Die Domänen konnten
nicht verkauft wnden; sie blieben ein unangetastetes königliches
Eigentum und wurden nach glorreich beendetem Freiheitskampfe
dem fiegegekrönten königlichen Herrn unversehrt und als ein heiliges
Erbe seiner Ahnherren zurückgegeben, geziert mit dem Stempel
unwandelbarer, kühner Volkstreue.