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1. Bilder aus Europa mit Ausschluss des Deutschen Reiches - S. 293

1890 - Gotha : Behrend
London. 293 sich die Engländer seit 1846 gerne Freihändler nennen lassen, weil sie den Einfuhrzoll aus alle rohen Lebensmittel und viele andere Artikel herabgesetzt haben, giebt es der Waren noch gar viele, die einen hohen Zoll bezahlen müssen. Diese Zölle wurden früher beim Zollhause er- hoben, und der Prozeß war folgender: wenn ein Fahrzeug die Themse heraufkommend, bei Gravesend angelangt war, begaben sich an diesem Punkte zwei bis drei Zollbeamte an Bord und geleiteten das Schiff stromaufwärts bis zum Zollhaus, damit es nicht auf dieser Strecke unverzollte Waren ans Land setzen, d. h. schmuggeln könne. Das alles ging recht gut, so lange London nicht seine heutige Ausdehnung, als der Londoner Themsehafen noch nicht seine heutige Bedeutung erreicht hatte. Wollte man gegenwärtig, wo oft an manchem Tage drei hundert Fahreuge und mehr den Fluß heraufgeschwommen kommen, sie sämtlich vors Zollhaus postieren, damit sie dort der Reihe nach untersucht werden, so müßte man das Flußbett um das Dreifache er- weitern und auch dann würde der Raum nicht hinreichen, auch dann wäre der Fluß bald von der Masse der Fahrzeuge gesperrt, abgesehen daß sie oft wochenlang, zum großen Schaden der Besitzer warten müßten, bis sie an die Reihe kämen. Diesem Übelstande abzuhelfen wurden die Docks errichtet. Sie ver- danken, wie die meisten Anstalten in England, dem Unternehmungs- geiste von Privatgesellschaften ihre Entstehung, und die Regierung hat nichts dabei zu thun, als die großen Taxen einzustecken, welche die Gesellschaften nach vorgeschriebenen Steuerrubriken zu bezahlen haben. Jetzt wie vor Jahren giebt es Küstenwächter von Sheerneß bis nach Gravesend; jetzt wie srüher steigen Zollbeamte hier an Bord jedes stromauf segelnden Schiffes; auch steht es jedem Fahrzeuge frei, beim Zollhause zu landen, und wenn es schnell abgefertigt sein muß — wie dies bei Passagierdampfern der Fall ist — sich dort der sofortigen Visitation zu unterziehen. Aber es ist nicht dazu gezwungen, es kann in einen der Docks einlaufen und daselbst mit seiuer unver- zollten Fracht liegen bleiben, so lange es in seinem Interesse ist. Eben dieses Liegenbleiben der unverzollten Frachtgüter ist vor allem die Ver- anlassuug zur Erbauung der Docks gewesen. Erst wenn die Waren verkauft sind, wird von dem Käufer der Zoll bezahlt. _ Durch diese Manipulation werden dem großen Verkehr unendliche Erleichterungen gewährt, und die englische Regierung, konsequent in ihrem Grundsatze, dem Verkehr jeden möglichen Vorschub zu leisten, hat auch von Anfang an die Anlegung der Docks begünstigt. Von Schmuggelei in großem Maßstabe kann in denselben nicht leicht die Rede sein. Die Bassins und Magazine sind zumeist mit hohen Mauern umgeben, und ein schmaler Schleusenkanal führt von der Themse aus in die innern Räume. An allen Eingängen halten Zollbeamte Wache und haben das Recht, jeden Hinausgehenden zu untersuchen. Die Docksgesellschaften verzinsen ihre angelegten Kapitalien sehr gut; ihre Revenuen bestehen in den Gebühren, welch die Schiffe in den
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