Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Lehrbuch der Geschichte der Römer - S. 41

1881 - Frankfurt am Main : Diesterweg
7 U4hi. z Iii. § 21. Menenius Agrippa, die Volkstribunen. 41 eine Millie von Rom entfernten heiligen Berge, um sich daselbst neue 494 Wohnsitze zu gründen. _ v.chr. Die Patrizier gerieten in Bestürzung und schickten 10 Gesandte, darunter einen bei der Menge beliebten Mann, den Menenius Agrippa, zu den Ausgewanderten. Dieser erzählte den Plebejern seine berühmt gewordene Gleichnisrede, wie sich einst die Glieder des Körpers gegen den Magen verschworen hätten, weil derselbe alles allein verzehre, und wie sie ihm deshalb nichts mehr zuführten. Die Folge davon sei aber ein Absterben aller jetzt nicht mehr durch den Magen ernährten Glieder gewesen. Durch diese Erzählung lenkte Menenius Agrippa die Plebejer zur Versöhnlichkeit, und es kam ein Vertrag zwischen ihnen und den Patriziern zu stände. Sie verließen ihr befestigtes Lager auf dem Berge, welchen sie dem Jupiter weihten und dem sie den Namen des heiligen gaben. Das seitherige Schuldrecht wurde zwar beibehalten, aber den Unvermögenden eine augenblickliche Erleichterung gewährt. — Von der allergrößten Wichtigkeit für die Entwicklung des römischen Staates aber war das Zugeständnis eigener Beamten für die Plebejer zu ihrem Schutze gegen die Gewalt der Patrizier. Es wurden nämlich fortan jährlich in den Centurien - Versammlung en 3 Volkstribunen (Schirmvögte) gewählt, welche Plebejer sein mußten. Diese neueingesetzte Obrigkeit war„von den Eonsuln unabhängig. — Die Tribunen erhielten 2 Gehülfen (Ädilen), welche den Marktverkauf überwachten/' die öffentlichen Festspiele leiteten u. dgl., überhaupt eine Art polizeilicher Gewalt hatten. Die Person der Dolkstribunen war heilig und unverletzlich. Sie besaßen aber nicht die Auszeichnungen der patrizischen Obrigkeiten (sie hatten nicht den curulischen Sessel rc.). Den Sitzungen des Senats wohnten sie zwar bei, aber sie saßen unten an der Thür auf niedrigen Bänken und durften an der Beratung nicht teil nehmen, doch konnten sie jeden gefaßten Beschluß durch ein veto (ich verbiete es) ungültig machen. Fand ihre Einsprache keine Beachtung, so konnten sie die Steuererhebung und das Aufgebot der Plebejer zum Kriegsdienst verhindern, ja nötigenfalls die Btagistrate (Obrigkeiten) ins Gefängnis führen lassen. Gegen die Beschlüsse eines Dictators jedoch hatten die Tribunen kein Veto. Auch war ihre Wirksamkeit auf die Stadt und den Umkreis einer Meile vor derselben beschränkt, darüber hinaus waren sie machtlos. Sie dursten keine Nacht außerhalb der Mauern zubringen. Ihr Haus mußte Tag und Nacht offen stehen für jeden, der um Hülfe rief. Den Hülsefleh enden beschützte ihre Vermittlung selbst gegen den Consul so lange, bis die von ihnen berufene Volksversammlung in der Sache entschieden hatte. Sie hatten das Recht, die Tribuscomitien, s. § 17, zu berufen. . Die Volkstribunen erhielten das ganze Staatsleben in einem beständigen Entwicklungsgang. Ihre Macht gelangte nach und nach zu solcher Bedeutung, daß sich bald die ganze innere Geschichte Roms um sie drehte. Trotz der Einigung auf dem heiligen Berge standen sich die Plebejer und die Patrizier immer noch wie zwei lose verbündete Völker gegenüber: es bestand keine Ehegemeinschaft zwischen ihnen; jeder Teil hatte eigene, selbstgewählte Obrigkeiten, eigene Versammlungen und sogar eigene Festspiele. /£yvv >' i c> f o . § 22. Coriolarrus. Für's erste herrschte viel Hader in Rom, indem die Patrizier den Einfluß der Tribunen zu beschränken, die Plebejer aber denselben zu- vergrößern suchten. Unterdessen verstärkten die umliegenden Völker, namentlich die Volsker und Äquer, auf Kosten der Römer ihre Macht. Diese aber 493 zogen gegen sie und eroberten die von den Volskern eingenommene latinische v.chr.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer