1893 -
Halle a.S.
: Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Brettschneider, Harry
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): Evangelisch-Reformiert
I. Deutschland von 1273 —1493.
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2. Reichsverfassung und ständische Kämpfe.
a) Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit. Mit Ru-
dolf I. beginnt in der politischen Entwickelung des deutschen
Volkes eine neue Periode, die mit dem J. 1648 ihr Ende er-
reicht. In dieser Zeit bildet sich die Landeshoheit der Reichs-
stände aus, des Reichsfürstenstandes, der Reichsritterschaft und
der Reichsstädte. Zunächst gelang es den Reichsfürsten, und
unter ihnen den Kurfürsten, ihre landesherrliche Gewalt zur Lan-
deshoheit zu entwickeln. Die Goldene Bulle (1356) bestimmte:
der König wird zu Frankfurt gewählt1 von 7 Fürsten, den Erz-
bischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem Könige von Böhmen,
dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg
und dem Markgrafen von Brandenburg; die Erzämter werden so
verteilt, dafs der Böhme Schenk, der Pfalzgraf Truchsefs, der
Sachse Marschall, der Brandenburger Kämmerer ist; das Wahl-
recht übt der Inhaber des Kurlandes aus; dieses soll unteilbar
und nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich sein; die Kur-
fürsten erhalten unter den Reichsfürsten den ersten Rang, be-
kommen die Bergwerks-, Münz- und Salzhoheit, den Judenschutz
und andere Hoheitsrechte, sowie das Privilegium de non evocando
und de non appellando. Mit der Entwickelung der Landeshoheit
nahmen die Fürsten das Recht in Anspruch, die hohe Geistlich-
keit, Grafen und Herren, später auch die Städte zu Landtagen
zu versammeln; diese Landstände erwarben manche wichtige
Rechte, vor allem das Steuerbewilligungsrecht.
b) Die Einungen. Da die Reichsritter und die Reichs-
städte in ihren territorialen Bestrebungen an den Fürsten, zum
Teil auch den Kaisern (besonders Karl Iv.), heftige Gegner fan-
den, da ferner die zahlreichen Landfriedensordnungen des 14. Jh.
wirkunglos waren und die Rechtsunsicherheit furchtbar wuchs1 2,
1) Die Krönung findet in Aachen statt.
2) Bei der völligen Auflösung der Reichsgerichtsverfassung und der
wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Frei-
(so genannt wegen ihres reichsunmittelbaren Charakters) oder Femgerichte
(Feme = Strafe), unter einem Freigvafeu als Vorsitzenden und Freischöffen als
Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Neben dem offenen gab es
auch ein heimliches Gericht, das, in seinem Ursprünge mit der Inquisition