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1. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 109

1893 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iy. Die Genesis der Reformation. 109 an nationaler Ehre machte eine Reform der Reichs Verfassung immer unabweisbarer. Hatte Nikolaus von Cues eine solche auf dem Boden der Stärkung der Centralgewalt, der Schaffung von Reichseinkünften und eines Reichsheeres vergebens angestrebt, so ging der Reformplan des Erzbischofs Berthold von Mainz darauf hinaus das Reich zu einer vollen Oligarchie der Stände zu machen. Mufste das an und für sich den Widerspruch Maxi- milians I. (1493 —1519) herausfordern, so wurde eine wirklich lebensfähige Reichsreform unmöglich sowohl wegen der jämmer- lichen Interessenpolitik der Stände als auch wegen der auswärti- gen Politik des Kaisers, deren Unterstützung ihm zu versagen die Stände das Recht hatten. a) Die Reichsreform. Ein Sanguiniker von bezaubernder Persönlichkeit, leicht entzündet für einen großen Gedanken, be- geistert für Wissenschaft und Kunst, ein Held im Turnier und auf der Jagd („der letzte Ritter“), aber unklar in seinen Zielen und unbeständig in seinem Wollen, ging Maximilian auf die Ab- sichten der Reformpartei zunächst ein. Auf dem Reichstage zu Worms (1495) wurde ein allgemeiner Landfriede geboten, der Eriedbrecher in die Reichsacht erklärt, die verhängt werden sollte von dem neuen obersten Gerichtshof, dem Reichskammerge- richt, dessen Vorsitzenden1 der Kaiser, dessen 16 Beisitzer die Stände ernannten, und zwar zur Hälfte Rechtsgelehrte, zur Hälfte rittermäfsige Leute. Ferner wurde die Erhebung einer allgemei- nen Reichssteuer, des „gemeinen Pfennigs“, beschlossen, die eine Mischung von Vermögens- und Kopfsteuer war; aber diese Mafs- regel war ebensowenig durchzuführen — mit der Schweiz kam es sogar zu einem Kriege, der im Baseler Frieden (1499) damit endete, dafs der Verband der Schweiz mit dem Reiche thatsäch- lich gelöst wurde — wie die zu Augsburg (1500) beschlossene Reichskriegsverfassung; für die letztere Bewilligung mufste Maxi- milian die Einsetzung des Reichsregiments, einer aus 20 Mit- gliedern bestehenden ständigen Behörde, die ein mit der vollen Omnipotenz des Reichstages ausgestatteter Ausschufs desselben 1) Der erste war Graf Friedrich von Zollern. Sitz des Reichskammer- gerichts war anfangs Frankfurt, seit 1526 Speier, seit 1693 Wetzlar.
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