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1. Neue Landeskunde des Königreichs Württemberg - S. 94

1911 - Stuttgart : Holland & Josenhans
I , Zur Hebung von Industrie und Handel dienen ferner die Köiiigl. Zentralstes Handel und Gewerbe, das Landesgewerbemuseum, die Technische Hochschule, die ^'be- gewerbeschule, die kunstgewerbliche Lehr- und Versuchswerkstätte und die Baugewert die in Stuttgart, ferner die Fachschulen für Feinmechanik und Elektrotechnik in S> ningen, für Gerberei in Metzingen, für Klavierindustrie in Stuttgart, die .-f, schulen zu Reutlingen und Laichingen, die Stickschule in Wolfschlugen, die Gew ' ,l und Handelsschulen in allen größeren Orten. Den Interessen des Handwerks dum^ insbesondere die 4 Handwerkskammern zu Stuttgart, Ulm, Heilbronn und Reutlings'^ staatliche Lehrkurse, Handwerkergenossenschaften u. a. 4. Das Staatswesen. Das Königreich Württemberg ist eine erbliche, durch die Verfassung beschränkte Monarchie. Die Rechte und Pflichten der Staatsbürger und ebenso die Rechte und Pflichteu des Landesherrn sind festgesetzt durch die Verfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819. Oberhaupt des Staats ist der König (König Wilhelm Ii., seit 1891). Die oberste Behörde ist das Staatsministerium, das aus 6 Ministern, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des Verkehrswesens, dem Minister des Innern, den: Finanzminister, dem Justizminister, dem Minister des Kirchen- und Schulwesens und dem Kriegsminister besteht. Die gesetzgebende Gewalt übt der König in Gemeinschaft mit den Land ständen ans. Diese setzen sich ans der Ersten und Zweiten Kammer zusammen. Die Erste Kammer besteht aus den Prinzen des Königlichen Hauses, aus 20 Häuptern fürstlicher und gräflicher Familien, 6 vom König ans Lebenszeit ernannten Mitgliedern, 8 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, 4 Vertretern der evangelischen und 2 der katholi- schen Kirche, je einem Vertreter der Universität in Tübingen und der Tech- nischen Hochschule in Stuttgart, 2 Vertretern von Industrie und Handel, 2 Vertretern der Landwirtschaft und 1 Vertreter des Handwerks. Die Zweite Kammer besteht aus 92 durch allgemeines, direktes, gleiches und geheimes Stimmrecht gewählten Abgeordneten. Ihr gehören 63 Ab- geordnete der Oberämter, 6 Abgeordnete für Stuttgart, je 1 Abgeordneter für die „guten" Städte Ludwigsburg, Tübingen, Reutlingen, Heilbronn, Ulm und Ellwangen und 17 durch Verhältniswahl bestimmte Vertreter der Kreise ein. Der höchste Gerichtshof im Lande ist das Oberlandesgericht in Stuttgart. Unter diesem stehen die 8 Landgerichte 511 Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Rottweil, Ulm, Ravensburg, Ellwangen und Hall, sowie die 64 Amtsgerichte des Landes. Politisch ist Württemberg in vier Kreise und 64 Oberämter eingeteilt. Die oberste Verwaltungsbehörde in jedem Kreis ist die Kreis- regierung. Sitz der Regierung des Neckarkreises ist Ludwigsburg, der des Schwarzwaldkreises Reutlingen, Hauptstadt des Jag st kreise s ist Ellwaugeu, des Donaukreises Ulm. Neckarkreis und Schwarzwald- kreis zählen je 17 Oberämter; zum Jagstkreis gehören 14 und zum Donau- kreis 16 Oberämter. Der Fläche nach die größten sind die Oberämter Münsingen und Ellwangen, am kleinsten ist das Oberamt Cannstatt.
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