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1. Geographie - S. 27

1905 - Gießen : Roth
Übersicht der bevölkertsten Städte im Deutschen Reiche. 27 — Ein- Ein- ss Städte mit Vororten wohner- zahlen Sr> Städte mit Vororten wohner- zahlen Q in Tsdn. Q in T!dn. 15 Chemnitz...... 226 25 Straßburg..... 163 16 Essen....... 215 26 Dauzig...... 159 17 Königsberg..... 201 27 Barmen...... 153 18 Bremen...... 201 28 Aachen...... 142 19 Stuttgart..... 196 29 Kiel....... 140 20 Altona ...... 170 30 Braunschweig .... 138 21 Elberfeld...... 170 31 Posen...... 130 22 Halle a. S...... 170 32 Kassel...... 117 23 Dortmund..... 165 33 Krefeld...... 109 24 Mannheim..... 165 34 Karlsruhe..... 107 Das Deutsche Reich zählt gegenwärtig 3360 Städte mit mehr als 2000 Ew. Geschichtliches. Das Deutsche Reich nahm seinen Anfang, als infolge des Vertrages von Verdun (843) unter Ludwig dem Deutschen ein beson- deres Reich von dem großen fränkischen Reiche sich ablöste. Unter den Karolingern war Deutschland ein Erbreich. Durch die Wahl Konrads I. von Franken wurde es ein Wahl reich. An den Wahlen beteiligten sich die Herzöge von Franken, Sachsen, Bayern, Schwaben und Lothringen. Als nach dem Ausgange der Hohenstaufen die alten Herzogtümer sich in zahlreiche kleinere erbliche Lehen aufgelöst hatten, während im Osten in den eroberten slavischen Ländern neue, mächtige Staaten entstanden waren, erschien eine Regelung des Stimmrechts der Fürsten notwendig. Diese erfolgte durch die Goldene Bulle, die 1356 von Kaiser Karl Iv. erlassen wurde. Das Kur- fürstenkollegium bestand nun aus den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgraf am Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgraf von Brandenburg. 1623 kam die Kurwürde von der Pfalz an Bayern. Der westfälische Friede stellte die pfälzische Kurwürde als 8. wieder her. Als 1779 Pfalz und Bayern vereinigt wurden, kam die Kurfürstenwürde an Hannover (Braunschweig-Lüneburg). Durch den westfälischen Friedensschluß wurde der Anfang zur allmäh- lichen Auflösung des Reiches geschaffen. Die Fürsten erhielten nämlich fast unbeschränkte Landeshoheit und das Recht, mit auswärtigen Mächten Ver- träge und Bündnisse schließen zu dürfen. Die Macht der Fürsten nahm zu, die des Kaisers ab. Als 1805 eine Anzahl deutscher Fürsten den unter Frank- reichs Schutz stehenden Rheinbund gründeten, legte Franz Ii. (am 6. August 1806) die Kaiserkrone nieder, und das heilige römische Reich deutscher Nation hatte aufgehört zu bestehen. An Stelle des aufgelösten Deutschen Reiches trat nach den Freiheits- kriegen (1815) der Deutsche Bund. Dieser Bund bestand aus 39 unabhän- gigen Staaten; doch war die Bundesverfassung nicht geeignet, die Hoff- nungen des deutschen Volkes auf nationale Einigung zu erfüllen. Im Innern brachte es der Bundestag nach mehr als 30jähriger Arbeit nicht einmal zur Einheit in Münzen, Maßen und Gewichten, viel weniger noch auf dem Gebiete des Rechts. Die einzelnen Staaten waren unter sich durch Zollschranken ge- trennt. Dem Auslande gegenüber fehlte eine einheitliche Vertretung. Im Jahre 1848 machte man den Versuch, die Verfassung Deutschlands zeitgemäß zu ändern. Eine aus allgemeinen Wahlen hervorgegangene Natio- nalversammlung trat in Frankfurt a. M. zusammen. König Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen wurde 1849 zum Erbkaiser von Deutschland erwählt. Dieser erklärte jedoch, daß er ohne Zustimmung der deutschen Fürsten die Kaiserkrone nicht annehmen könne. Da der Nationalversammlung die Macht fehlte, ihre Beschlüsse auszuführen, so sank ihre Bedeutung immer mehr. Nach ihrer Auflösung trat der Bundestag wieder in Kraft. Inzwischen war das Verhältnis zwischen den beiden «Vormächten» Österreich und Preußen immer unhaltbarer geworden. Ein gemeinsamer Krieg gegen Dänemark wegen
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