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1. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 320

1912 - Stadthagen : Heine
Grashute mit Hornvieh oder mit Pferden berechtigte Vollmeier eines Hofes von 80 Morgen und darüber 11/2, darunter 1 Spann leisten, ein Halbmeier mit 50 Morgen und darüber 3/4, darunter V2 Spann, ein Großköter mit 30 Morgen und darüber 2/2, darunter 3/8 Spann, ein Kleinköter mit 20 Morgen und darüber 3/8, darunter V4 Spann. Wenn die Berechtigung nur allein in der Mastnutzung bestaud, so leistete der Vollmeier jährlich 1 bzw. 3/4, der Halbmeier V2 bzw. 3/8, der Großköter 3/8 bzw. V4 und der Kleinköter ^/4 Spann-, ebenso wurde es mit der Grashute gehalten. Gemeinden in ihrer Gesamtheit stand es frei, sich durch Geld von allen Forstdiensten zu befreien. Ebenso drückend wie die Lasten waren die strengen Ver- ordnnngen und Strusen, die von 1600 ab immer mehr ver- schärft wurden. Wer mutwillig beim Schießen, Fangen oder Fischen betroffen wurde (Verordn. v. 17. Juli 1612), erhielt zunächst 5 Taler Strafe und 4 Wochen Gefängnis, zum 2. Male 8 Tlr. und 8 Wochen Gefängnis und zum 3. Male nochmals Gefängnis, auch sollte gegen ihn fräst des heiligen Reiches peinlicher Halsgerichtsord- nuug (Karls V. von 1532) peinlich verfahren werden. Diese peinliche Strase bezog sich auf Hals und Hand, d. h. den Übeltäter traf Tod oder Verstümmelung. Die Verstümmelungsstrafe für Jagd- und Fischerei- vergehen bestand gewöhnlich in dem Abhauen eines Daumens. Vielleicht hat auch mancher seine Freude an der Jagd mit dem Tode büßen müssen. Die Todesstrafe wurde in der Regel durch Enthauptuug mit den? Schwert oder dnrch den Strang vollzogen; die Enthauptung galt als die ehrenvollere oder mildere Strafe. Andere Todesstrafen waren Verbrennen, Lebendigbegraben, Ertränken, Rädern, Vierteilen, Pfählen. Eine dieser Todesstrafen, das Rädern, wird noch aus der Zeit des Grafen Wilhelm bezeugt. Ein bei der Truppe des Grafen eingestellter Franzose hatte 1763 einen Kameraden und Landsmann im Harrl ermordet und beraubt und wurde kriegs- gerichtlich verurteilt, vou unten auf gerädert zu werden. Der Graf, der damals auf der Rückreise von Portugal das Todesurteil zur Bestätigung erhielt, schrieb eine gewisse Strafmilderung vor, indem er verfügte, der Mauu solle erst erwürgt und dann, nachdem er tot, gerädert und andern zum Exempel anss Rad geflochten werden. Das Rädern von unten auf oder von oben herunter ist so zu ver- stehen: Die Glieder des Verurteilten wurden mit einem schweren
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