1912 -
Stadthagen
: Heine
- Autor: Wiegmann, Wilhelm
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Schaumburg-Lippe
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
2. Anser Staatswesen.
Allgemeines. Unsere Landgemeinden sind zu den beiden Kreisen Bücke-
bnrg und Stadthagen zusammengeschlossen, die beiden Kreise mit den Städten
zum Staatsgebiet von Schaumburg-Lippe. Der Staat ist gleich der Ge-
meinde ein räumlicher Bezirk, eine Personengesamtheit, eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und darüber hinaus noch eine politische Einheit. Ein Staat
kann durch Rechtsakt oder durch Machtakt entstehen.
In den monarchisch regierten deutscheu Bundesstaaten wird der Landesherr
in seinen Regieruugsmaßregeln nach einem Grundgesetz (Konstitution) dadurch
beschränkt, daß vom Volke gewählte Vertreter an der Gesetzgebung teilnehmen.
Solche Staaten nennt man konstitutionelle Monarchien. In den größereu
deutschen Staaten besteht die Volksvertretung (Landtag) aus zwei Körper-
schaften, den beiden Häusern oder Kammern (in Preußen z. B. aus Herren-
haus und Abgeordnetenhaus). Zur 1. Kammer gehören Vertreter des
Adels, der Ritterschaft, der größeren Städte, der Universitäten 2c., zur 2. Kammer
die gewählten Volksvertreter. Die konstitutionelle Verfassung fand infolge der
Volksbewegung von 1848 fast überall Eingang, indem ältere Verfassungen um-
geändert und weiter ausgebildet wurden, wie das z. B. in Schaumburg-Lippe
20 Jahre später geschah (eine Ausnahme bilden noch die beiden Mecklenburg).
Unsere 3 freien Reichsstädte, die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck, sind
Republiken (Freistaaten). Sie haben keinen Monarchen an der Spitze als be-
rechtigtes Staatsoberhaupt, sondern einen Senat. Eine republikanische Regierung
wird immer nur auf einige Jahre gewählt und ist verantwortlich, während eine
monarchische gewöhnlich erblich und verantwortlich nicht in der Person des
Monarchen, sondern nur durch die oberste Regierungsbehörde ist.
Die Organisation des Fürstentums Schaumburg-Lippe ist durch die Ver-
fassung geregelt, die als Staatsgrundgesetz gilt. Organe unseres Staatswesens
sind Landesherr, Landtag und Staatsbehörden.
Staatsgebiet. Die vom Fürsten Georg Wilhelm im Jahre
1816 eingeführte repräsentative Staatssorm (S. 275) wurde untetf
dem Fürsten Adolf Georg durch die hente geltende konstitutionelle
Staatsform auf Grund des Verfassungsgesetzes v. 17. Nov.
1868 ersetzt. Danach bildet das Fürstentum Schaumburg-Lippe iu
seinem dermaligeu Bestände ein unteilbares und unveräußerliches
Staatsgebiet. Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des
Fürstentums bedarf der Genehmigung des Landtages.
Staatsgemalt. Keiu Staat ist denkbar ohne eine ordnende,
befehlende Macht, die Staatsgewalt. Wie weit sich diese erstreckt
und wie sie ausgeübt wird, ist durch die Staatsverfassung be-
stimmt. Die Staatsgewalt wird bei uns ausgeübt durch den
Fürsten und die Staatsbehörden mit den vom Fürsten er-