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1. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 352

1912 - Stadthagen : Heine
2. Anser Staatswesen. Allgemeines. Unsere Landgemeinden sind zu den beiden Kreisen Bücke- bnrg und Stadthagen zusammengeschlossen, die beiden Kreise mit den Städten zum Staatsgebiet von Schaumburg-Lippe. Der Staat ist gleich der Ge- meinde ein räumlicher Bezirk, eine Personengesamtheit, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und darüber hinaus noch eine politische Einheit. Ein Staat kann durch Rechtsakt oder durch Machtakt entstehen. In den monarchisch regierten deutscheu Bundesstaaten wird der Landesherr in seinen Regieruugsmaßregeln nach einem Grundgesetz (Konstitution) dadurch beschränkt, daß vom Volke gewählte Vertreter an der Gesetzgebung teilnehmen. Solche Staaten nennt man konstitutionelle Monarchien. In den größereu deutschen Staaten besteht die Volksvertretung (Landtag) aus zwei Körper- schaften, den beiden Häusern oder Kammern (in Preußen z. B. aus Herren- haus und Abgeordnetenhaus). Zur 1. Kammer gehören Vertreter des Adels, der Ritterschaft, der größeren Städte, der Universitäten 2c., zur 2. Kammer die gewählten Volksvertreter. Die konstitutionelle Verfassung fand infolge der Volksbewegung von 1848 fast überall Eingang, indem ältere Verfassungen um- geändert und weiter ausgebildet wurden, wie das z. B. in Schaumburg-Lippe 20 Jahre später geschah (eine Ausnahme bilden noch die beiden Mecklenburg). Unsere 3 freien Reichsstädte, die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck, sind Republiken (Freistaaten). Sie haben keinen Monarchen an der Spitze als be- rechtigtes Staatsoberhaupt, sondern einen Senat. Eine republikanische Regierung wird immer nur auf einige Jahre gewählt und ist verantwortlich, während eine monarchische gewöhnlich erblich und verantwortlich nicht in der Person des Monarchen, sondern nur durch die oberste Regierungsbehörde ist. Die Organisation des Fürstentums Schaumburg-Lippe ist durch die Ver- fassung geregelt, die als Staatsgrundgesetz gilt. Organe unseres Staatswesens sind Landesherr, Landtag und Staatsbehörden. Staatsgebiet. Die vom Fürsten Georg Wilhelm im Jahre 1816 eingeführte repräsentative Staatssorm (S. 275) wurde untetf dem Fürsten Adolf Georg durch die hente geltende konstitutionelle Staatsform auf Grund des Verfassungsgesetzes v. 17. Nov. 1868 ersetzt. Danach bildet das Fürstentum Schaumburg-Lippe iu seinem dermaligeu Bestände ein unteilbares und unveräußerliches Staatsgebiet. Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des Fürstentums bedarf der Genehmigung des Landtages. Staatsgemalt. Keiu Staat ist denkbar ohne eine ordnende, befehlende Macht, die Staatsgewalt. Wie weit sich diese erstreckt und wie sie ausgeübt wird, ist durch die Staatsverfassung be- stimmt. Die Staatsgewalt wird bei uns ausgeübt durch den Fürsten und die Staatsbehörden mit den vom Fürsten er-
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