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1. Bilder aus den deutschen Küstenländern der Ostsee - S. 197

1886 - Leipzig : Spamer
Aufhebung der Leibeigenschaft. 197 und durch den Erbvergleich einige Beschränkungen des Bauernlegens einführte. Auch die Herzöge Friedrich und Friedrich Franz I. gewährten den Bauern im Domanium einige Erleichterungen, indem sie, statt die persönlichen Dienste in Anspruch zu nehmen, sich eine Pacht von ihnen zahlen ließen. Im Ritter- schaftlichen aber blieb mit verschwindenden Ausnahmen bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts ihre Lage wahrhaft trostlos. Nachdem sich jedoch seit den von dem Freiherrn von Stein im benachbarten Preußen eingeführten Reformen der Agrarverhältnisse mehr und mehr Stimmen zu guusteu der Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg vernehmen ließen und der Erblandmarschall Ferdinand von Maltzan zu Penzlin 1816 in seinen Dominien mit der Auf- Hebung derselben vorangegangen war, wurde dieselbe auf dem Landtage von 1818 zum allgemeinen Beschluß erhoben, und das betreffende am 18. Januar 1820 promulgierte Gesetz trat mit Ostern 1821 in Kraft. Mit dem Geschenk der persönlichen Freiheit wußten nun aber viele der also Beschenkten nichts anzufangen, da ihnen nicht auch zugleich frei stand, sich nach Belieben irgendwo häuslich niederzulassen, und so entstand ein großes Übel, das noch bis auf die neueste Zeit empfunden ward. Nach der meckien- burgischen Heimatsgesetzgebung gehörte jeder Mecklenburger in heimatlicher Beziehung nicht dem ganzen Lande an, sondern nur seinem Geburtsorte oder dem Orte, wo ihm später das Niederlassungsrecht gewährt war, das auf dem Lande von der Willkür der Gutsherrschaft, refp. der Beamten des Domaniums abhing. Das in einem Orte verliehene Niederlassungsrecht hebt aber das mit der Geburt erlangte Heimatsrecht auf. Durch diese Bestimmungen war allen Mecklenburgern die Niederlassung und die davon abhängige Erlaubnis zum Heiraten sehr erschwert. Die üble Folge dieser Einrichtungen war nicht bloß die Übervölkerung des 1817 gestifteten Landarbeitshauses mit heimatlosen Leuten, sondern die massenhafte Auswanderung solcher, die noch die Mittel dazu und zur Ausässigmachung in Amerika besaßen, nach diesem Lande, während zugleich Tausende sich in den benachbarten Ländern, besonders in Preußen niederließen. Dieser starke Abfluß der mecklenburgischen ländlichen Bevölkerung erklärt es, daß Mecklenburg nicht nur das verhältnismäßig am schwächsten be- völkerte aller deutschen Länder ist, sondern daß es selbst Rückschritte in seiner Einwohnerzahl erlebt hat. Eine notwendige Maßregel zur Verbesserung der Lage des Bauernstandes infolge seiner persönlichen Freilassung war die Separation der Bauernhufen, die jetzt überall durchgeführt ist und durch welche den einzelnen eine zweck- mäßigere und einträglichere Bewirtschaftung des Ackers möglich geworden ist. Außer im ratzeburgischen hat sie sich am günstigsten im schwerinschen Doma- nium erwiesen, wo eine große Anzahl der Bauern in Erbpachtbanern um- gewandelt wurde, denen Hufe, Gehöft und Hofwehr als Eigentum gehören, wofür sie jährlich eine gewisse Geldsumme, Kanon genannt, bezahlen müssen. Die übrigen Domanialbaueru oder sogenannten Hauswirte blieben vorerst noch Zeitpachtbauern, die je nach der Größe ihres Ackerwesens in Vollhüsner, Halb- hüfner, Drittelhüfner u. s. w. zerfielen; und um auch den weniger bemittelten Leuten die Niederlassung zu erleichtern, wurden im Domanium zahlreiche Büd- nerstellen mit kleinem Ackerwerk und Häuslerstellen ohne Acker errichtet. Ähnlich war das Verfahren in Mecklenburg-Strelitz, obwohl es in dieser Hinsicht hinter
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