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1. Bilder aus den deutschen Küstenländern der Ostsee - S. 215

1886 - Leipzig : Spamer
Älteste Geschichte. 215 Dienstpflicht und mangelnde Freizügigkeit galten bei den Wenden nicht als Zeichen der Unfreiheit. Gleiches Waffenrecht genossen auch die Bewohner der Städte, welche sich an die Festen der Fürsten und Edlen anschlössen. Zu jeder Feste gehörte ein bestimmter Landstrich. Burgward, welcher seinen eignen Be- sehlshaber. den Burgherrn. Kastellan, hatte. Seine Kriegsleute hießen Bürger, auch Kastellanen, welcher Name dann auch für die freien Handel- und Gewerbe- treibenden der Städte gebraucht wurde. Die Angelegenheiten der Städter und Bauern wurden in Marktgemeinden besprochen, doch wurden die städtischen Angelegenheiten, zumal in größeren Städten, auch in besondern Versammlungshäusern, Kantinen, beraten. Wie die niederen Freien ihre Angelegenheiten, so berieten die Edlen die Angelegenheiten des ganzen Landes auf sogenannten Herrentagen, oder der Fürst berief dazu die Landesgemeinde, an der Edle und niedere Freie teilnahmen. Die Beschlüsse mußten mit Einstimmigkeit gefaßt werden, was freilich nicht immer ohne Partei- bildung und Zwang erreicht werden konnte. — Wo landesfürstliche Gewalt eingeführt war. stand sie in hoher Achtung: die Erbgüter seiner Familie sowie die der Edlen durften ohne seine Zustimmung nicht veräußert werden, ihm stand von allen Bauern ein in Korn zu entrichtender Hufenzins zu, iu jeder Feste hatte er ein Haus, welches die Städter in Ordnung zu halten hatten, er empfing nicht nur Lieferungen an allen Lebensbedürfnissen, sondern mußte auch mit seinem Gefolge bei seinen Zügen durch das Land erhalten und ihm bei seinen Jagden jede Hilfe geleistet werden, die Schenken gaben einen Geld- und Wachszins, Salz durfte nur mit seiner Erlaubnis gesotten werden, für die Er- Haltung der Märkte, Straßen und Brücken zinsten die Kaufleute, teils in Geld, teils in Waren. Das Amt des Kriegsherrn war das am meisten geachtete. Dem Fürsten gehörten alle Festen durch Erbrecht, auf ihrem Besitz beruhte seine Herrschaft, waren sie verloren, so war er seines Landes und seiner Herr- schast beraubt. Im Kriege waren alle Freien waffenpflichtig, die Edlen mit ihrem Gefolge beritten, die niederen Freien zu Fuß; die Hauptleute wurden aus den Edlen genommen. Der Kampf galt in der Regel äußeren Feinden, aber er wurde auch zwischen Städten und einzelnen Personen, und bei diesen als heilige Pflicht in den Geschlechtern forterbend, vielfach im Lande geführt. Das Schiedsamt hatte zwar der Fürst, doch konnte er die Sühne nicht immer aufrecht erhalten. — Strafen richteten sich gegen das Eigentum und die per- sönliche Freiheit, Leibes- und Lebensstrafen kamen außer Stockschlägen nicht vor. Geschriebene Gesetze gab es nicht, sondern das Recht wurde auf ein- gehegten Plätzen eines geheiligten Waldes, in besonderen Sälen oder in den Pfalzen der Fürsten, vor dem Fürsten selbst, dem Burggrafen oder fürstlichen Boten durch Schöffen vor versammelter Gemeine nach dem Herkommen ge- snnden. Als letztes Beweismittel galt der Eid, der indes schwer verstattet wurde. Die Vollstreckung des Urteils lag dem Fürsten und seinen Beamten ob. — Die Religion im Wendenlande war Abgötterei, Heidentum, aber bei den germanischen Bewohnern anders gestaltet als bei den Wenden. Jene verehrten den Thor, den Gott der in der Natur wirksamen Kräfte, des Donners, Regens und Sonnenscheins; Wodan, der in den geistigen Kräften des Menschen wirksam ist. der ihm Tapferkeit, Weisheit und mancherlei Kunst verleiht, und Frigg, die ver- schwiegene, schicksalskundige Göttin der Ehe, und es knüpft an diese altgermanischen
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