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1. Bilder von den deutschen Nordseeküsten und aus dem westlichen Tiefland - S. 232

1885 - Leipzig : Spamer
232 Die Eidermündung und der Kieler Kanal. Landesfürsten die Fortdauer der Trennung des Landes von Dänemark sowie auch eine freie, dem vereinigten Schleswig-Holstein gemeinschaftliche Verfassung anszubedingen. Den Wahlvorschriften gemäß stellte daher Christian I. sogleich nach seinem Regierungsantritte für sich und seine Nachkommen zwei wichtige Freiheitsbriefe aus. Der erste, die Wahlkapitulation vom 6. März 1460, hat später die Aufschrift erhalten: „Das sind der Lande Privilegien, von dem alten König Christian besiegelt"; der zweite führt den Namen: „Eine tapfere Ver- befsernng der Freiheit". In dem ersten Briefe erklärt Christian: „daß die Stände und Einwohner Schleswigs und Holsteins ihn gewählt haben zu einem Herzog von Schleswig, Grafen von Holstein und Stor- marn, nicht als einen König zu Dänemark, sondern als Landes- Herrn von Schleswig und Holstein." Im weiteren wurde festgestellt, daß die Herzogtümer nie mit Dänemark vereinigt werden, dagegen zusammenbleiben sollten auf ewig ungeteilt. Der Herzog durfte keine Steuern auflegen ohne Zu- stimmung der Stände, ohne diese weder Krieg führen, noch Münzen schlagen, noch andre als Eingeborne in den Herzogtümern anstellen. Schleswig-Holstein war mithin ein unabhängiger Staat geblieben, welcher nur den Herrscher mit Dänemark gemeinschaftlich hatte, mit Dänemark in Personalunion stand. Der erste königliche Besitzer hielt sein Wort und erklärte seinen Sohn Friedrich zum Herzog von Holstein und Schleswig. Aber schon Christians Nachfolger nahm einen Teil der Herzogtümer zum Kronlande; man unterschied seitdem in den Herzogtümern einen königlichen Anteil und ein& herzoglichen. Es kamen jedoch andre Zeiten. Die großen Verluste Dänemarks gegen Schweden, sein gezwungenes Zurücktreten unter die Mächte untergeordneten Ranges, die 1660 in absolutes Königsregiment umgewandelte Verfassung und die zu gleicher Zeit festgestellte Erbfähigkeit der weiblichen Linie wurden die Quelle alles Unheils für die Herzogtümer. Der seit 1660 begonnene Entwicklungsprozeß mußte in ein gesteigertes Stadium treten, seitdem das in Napoleonischer Zeit französisch gesinnte Däne- mark 1814 auch Norwegen gegen Lauenburg um 6 Millionen Thaler eingebüßt hatte und somit immer mehr auf die Herzogtümer als ein wichtiges Fundament seiner Macht hingewiesen war; dazu stand ein Übergehen der Krone auf die weibliche Linie in Aussicht. In den Herzogtümern erwachte anderseits immer mächtiger die Erinnerung an ihr altes Recht. Der Adel, sich der dänischen Übergriffe besonders bewußt, bat — freilich vergebens — um Bestätigung der Landesrechte von 1460. Ebenso vergeblich waren die Bemühungen der Kieler Professoren Dahlmann und Falk, in klaren Worten die Rechte Schleswig-Holsteins darzulegen. Erfolgreicher waren ihre Bestrebungen, durch das Studium der Landesgeschichte das deutsche Nationalgefühl unter ihren Zuhörern wachzurufen. In diesem Sinne aber wirkte durch Wort und Schrift ganz besonders Uwe Jens Lornsen. Er ward am 18. November 1793 in Keitum auf Sylt geboren. 1816 bezog er die Universität Kiel, um daselbst Rechtswissenschaft zu studieren. Nach Beendigung seiner Studien erhielt Lornsen eine Anstellung in der schleswig-holsteinischen Kanzlei in Kopenhagen und wurde 1830 zum Land- Vogt auf Sylt ernannt. Im Jahre 1831 schrieb er ein kleines Werk, betitelt: „Über das Verfassungswerk in Schleswig-Holstein", in welchem er besonders die Selbständigkeit Schleswig-Holsteins bei fortdauernder Personalunion forderte.
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