1. Bd. 2
- S. 251
1903 -
Langensalza
: Greßler
- Autor: Mauer, August
- Auflagennummer (WdK): 17
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Völkerkunde?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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ist; so kann man sich für afrikanische Verhältnisse keine anheimelnderen
Wohnungen denken.
Die Pflanzungen der Banyang nehmen den Anlagen der Ortschaften
und der dichten Bevölkerung entsprechend einen großen Raum ein.
Zahlreich sind die Bananenhaine, die sich unter Palmengruppen dahin
ziehen, und freundlich schauen die Hütten der Eingeborenen ans dem
Grün, für dessen Frische zahlreiche kleine Wasserläufe sorgen, dem
K a l a b a r zuströmend.
Der König der Banyang ist der mächtigste in den verschiedenen
Bolksstämmen; er führt den Titel Ssa n ku, d. h. Herr. Die Banyang
führen oft mit Lenten Krieg, welche sie Bali nennen und teils schwarze,
teils weiße Gesichter haben; es werden dies teilweise Adamau«--
Leute sein, welche die dort gemachten Sklaven nach diesen Gegenden
verkaufen. Bali sollen im Gras lande, einige Tagereisen von
Banyang, wohnen, Reis essen und auf Pferden reiten.
Im Küstengebiet und Randgebirge von Westafrika sind größere
Ländergebiete nicht unter einem Oberhaupte vereinigt; nur vereinzelt
sind mehrere Ortschaften unter einem Häuptling zusammengesaßt; doch
ist der Einfluß desselben ganz unbedeutend. Im allgemeinen hat jede
Ortschaft ihren eigenen Häuptling, der die richterliche Gewalt ausübt
und dem der Fetischpriester als Berater zur Seite steht.
Abgaben werden in Salaga nicht bezahlt. In Jendi müssen
die Karawanen Abgaben zahlen in Form von Geschenken, pro 100 Mann
zwei Lasten Kolanüsse, gleich 150 J(s. Die Unterhäuptlinge in Da-
g o m b a und im Grussigebiet nehmen ebenfalls Durchgangszoll.
Wird ein Krieg angekündigt, so nimmt man an, daß alle Waffen-
fähige Männer kommen; eine Verpflichtung besteht nicht. Gerichts-
sitzungen und Beratungen, die das allgemeine Wohl angehen, halten
die Sultane öffentlich ab. Jeder hat Zutritt. Die Strafvollstreckung
ist Sache des Beraters in Gegenwart von Zeugen. Die Strafen be-
stehen in Geldbußen, Festnehmen, Binden und Leibesstrafen, Prügel-
und Todesstrafe. Verstümmelungen werden nicht vorgenommen. Bei
Ehebruch wird der Mann mit Geldbuße, die Frau nicht bestraft;
größere Diebstähle werden mit dem Tode, kleinere mit Prügel und
Geldbuße bestraft.
Bei den Mohammedanern kann der Mann vier Frauen haben, bei
Heiden ist die Zahl nicht begrenzt. Meist hat der Mann aber nur
eine Frau, Reiche haben mehr, doch selten viele Frauen. Im Wolta-
gebiet wird ebenso wie an der Küste die Frau durch Kauf erworben
und kostet je nach dem Reichtum des Baters 100 bis 140 Mark.
Während aber im Küstengebiet die Frau Haus- und Feldarbeit fast
ausschließlich verrichtet, wird die Feldarbeit im Woltagebiet Vorzugs-
weise von den Männern betrieben, während der Frau die Besorgung
des Haushaltes obliegt. Die Fraueu der Mohammedaner sind keines-
Wegs so abgeschlossen wie im Orient.