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1. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 126

1914 - Heidelberg : Winter
126 Der Staat. In jedem Sitzungssaal sind besondere Plätze für den Präsidenten, die Abgeord- neten und für die Beamten der Ministerien. Da die Sitzungen öffentlich sind, so sind auch für die Zuhörer besondere Plätze da. 4. Jedem Badener ist durch die Verfassung das Eigentum, die persönliche Freiheit und die Freiheit des Glaubens gesichert. Niemand darf in Strafsachen seinem ordentlichen (unparteiischen) Richter eut- zogen werden; diese sprechen ihr Urteil zwar im Namen des Großherzogs, aber unabhängig von ihm. Der Großherzog darf also eine Strafe nicht verschärfen. Es steht ihm aber das Recht der Strafmilderung und der Begnadigung zu. Wichtige Pflichten sind die Steuer- und die Heerespflicht. 2. Die einzelnen Ministerien und deren besondere Aufgaben: 1. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. Dasselbe besorgt in einer Abtei- lnng alle Angelegenheiten, welche die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffen. Als Justizministerium übt es die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege, über die Strafanstalten u. dgl. In seiner dritten Abteilung besorgt es den Verkehr mit der Reichsregierung und mit anderen Staaten; z. B. vermittelt es das Zustandekommen von Staatsverträgen mit solchen. Dem Justizministerium unterstehen das Oberlandesgericht zu Karlsruhe, die 8 Landgerichte zu Konstanz, Waldshut, Freiburg, Offenburg, Karlsruhe, Mann- heim, Heidelberg, Mosbach, die 60 Amtsgerichte, die Staatsanwaltschaft, die Notariate und dre Strafanstalten (Männer- und Weiberzuchthaus in Bruchsal, die Laudesgefängnisse in Freiburg, Bruchsal, Mannheim, die Kreis- und Amtsgefäng- nisse, das Gefäuguis für Festungshaft in Rastatt). Aufgabe. Stelle die Ämter und Anstalten deiner Heimat (Amtsbezirk, Kreis) zusammen, die dem Justizministerium unterstehen! Welches ist die Aufgabe jeder einzelnen Amtsstelle? Nenne Beamte derselben! (Dienstvorstand, weitere Beamten!). 2. Das Ministerium des Innern. Seine Aufgabe ist die Leitung der inneren Verwaltung. Dazu gehören als wichtigste Gebiete: a) Das Gendarmerie- und Polizeiwesen (Sorge für Ordnung und Sicherheit). b) Das Gesundheitswesen: das Jmpswesen, das Leichen- und Begräbniswesen, die Anstalten zur Prüfung der Lebensmittel, die Spitäler, die Kreispflegeanstalten, die Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke in Freiburg, Emmendingen, Jllenan, Pforzheim, Wiesloch und Heidel- berg, die Heilbäder u. a.1. Ebenso das Armenwesen. e) Landwirtschaft, Fischerei, Jagd, Bergbau. d) Gewerbe und Handel. e) Das Versicherungswesen. Die Sparkassen. f) Wasser- und Straßenbau. g) Die Aufsicht über die Selbstverwaltungen in den Gemein- den und im Kreis. 1 Arzte und Apotheken sind freie Berufsarten; doch müssen sie eine staatliche Prüfung abgelegt habeu.
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