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1. Friedr. Bosses kleine braunschweigische Landeskunde für Schule und Haus - S. 116

1914 - Braunschweig [u.a.] : Wollermann
116 Verfassung und Verwaltung. Laut unserer „konstitutionellen Verfassung" werden Landesgesetze von dem Landesfürsteu mit Zustimmung der Landesversammlung erlassen. Diese hält ihre Sitzungen im land- schaftlichen Hause in Braun- schweig ab und besteht aus 48 Abgeordneten, die auf vier Jahre gewählt werden und zwar so, daß 15 Ab- geordnete die Stadtgemein- den, 15 die Landgemeinden, 2 die Geistlichkeit, 4 die Großgrundbesitzer, 3 die Gewerbetreibenden, 4 die wissenschaftlichen Berufs- stände, 5 die böchstbesteuerten Einkommenpflichtigen ver- treten. Die Abgeordneten werden in der Regel alle zwei Jahre zusammenbe- Abb. 45. Das große Herzogliche Wappen. rufen; in der Zwischenzeit werden ihre Rechte durch einen ans 7 Abgeordneten bestehenden Ausschuß ausgeübt. 2. Regierung und Verwaltung. a) Das Staatsministeri- li nt ist die oberste Behörde des Landes; es besieht aus drei Mit- gliedern. Unter dem Staatsmini- sterium stehen die übrigen Landes- behörden. b) Die sechs Kreisdirek- tionen zu Braunschweig, Wolsen- büttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden und Blankenburg sorgen für die Rübe, Sicherheit und Ord- nung im Lande; ihnen unterstehen insbesondere die Verwaltnngs- und Polizeibehörden der 14 Städte mit 237 964 Einwohnern und der Abb. 46. Wappen von Brannschweig. 410 Landgemeinden (Flecken und Dörfer) mit 256 375 Einwohnern, c) Die Finanzbehörden verwalten die Einnahmen und Ausgaben des Staates. Die Herzogliche Kammer verwaltet die <0 staatlichen Domänen, die Forsten und Bergwerke. Das Finanz ko llegiuni leitet das staatliche Kredit-
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